Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 60. Zusammenwirken rechtsfähiger Verwaltungen. 683 
öffentlichrechtlicher Vertrag. Zum Unterschied von dem 
manchmal ebenso bezeichneten Verwaltungsakt auf Unterwerfung 
(vgl. oben Bd. I S. 100) soll hier der Rechtserfolg nicht getragen 
werden durch den rechtlich überwiegenden Willen des einen Teiles, 
der bindend bestimmt auch für den anderen; denn einen solchen 
gibt es hier nicht wegen der vorausgesetzten Gleichwertigkeit der 
sich Gegenüberstehenden. Der Rechtserfolg kann vielmehr wie beim 
zivilrechtlichen Vertrag nur getragen werden durch den Rechts- 
satz des Gesetzes, der ihn an den Vorgang der erklärten Willens- 
einigung anknüpft!. — Auch hier ist wieder Vorsicht geboten. Ins- 
besondere darf man den Gleichklang mit dem Zivilrecht nicht er- 
zwingen wollen und, wenn etwa der erforderliche Rechtssatz fehlt, 
einen solchen erdichten; vielmehr hat man sich dann gegenwärtig 
zu halten, daß es dem Geiste der öffentlichen Verwaltung mehr 
entsprechen kann, derartige Verhältnisse nicht in starre Gebunden- 
heiten zu pressen, wie die echte vertragliche Regelung sie bedeutet, 
sondern sich mit der durch die eigene Lebensaufgabe der Ver- 
waltungskörper gesetzten, von innen heraus wirkenden Ordnung 
und Sicherheit zu begnügen. An die Notwendigkeit solcher Auf- 
fassungsweise hat uns die Lehre von der Benutzung öffentlicher 
Anstalten schon gewöhnt (vgl. oben $ 51). Der Vertrag ist dann, 
der Zulassung zur Anstaltsnutzung vergleichbar, auch hier im 
wesentlichen nichts anderes als eine Anerkennung der in diesem 
bestimmten Falle zu erfüllenden Aufgabe. Die äußere Gestalt eines 
Vertrages ist da, der Kern und besondere juristische Wert eines 
solchen fehlt. Mit diesem Vorbehalt mag man ja den Namen Ver- 
trag ruhig weiter gebrauchen. Sobald es feststeht, daß wir kein 
nach Art eines zivilrechtlichen Vertrages wirkendes Rechtsgeschäft 
vor uns haben, wird es gut sein, tunlichst Ausdrücke dafür zu 
gebrauchen, die weniger bestimmt sprechen, als da sind: Ab- 
kommen, Vereinbarung, Übereinkunft, die wir aber damit keines- 
ı Kormann, Rechtsgeschäftl. Staatsakt S.29 #.— Layer, Zur Lehre vom 
öffentlichrechtlichen Vertrage S. 30 ff., zählt vielerlei Dinge auf, die er als öffent. 
lichrechtliche Verträge ansehen möchte, die aber zu allermeist Verwaltungsakte 
auf Unterwerfung oder privatrechtliche Verträge bedeuten. Insbesondere bei den 
„Konkurrenzen“ des österreichischen Rechts, unseren Verbandslasten, handelt es 
sich um privatrechtliche Verträge, welche den daran sich knüpfenden behördlichen 
Anforderungen den Maßstab geben; vgl. oben $ 48 Note 34 u. 35. Die einzigen 
wirklichen Verträge öffentlichrechtlicher Art finden sich unter den von Layer 
8.59 angeführten „Verträgen zwischen Selbstverwaltungskörpern“, auf welche leider 
dort „nur in Kürze eingegangen werden soll, weil bezüglich dieser die Vertrags- 
natur so ziemlich allgemein anerkannt ist“.
	        
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