5 60. Zusammenwirken rechtsfähiger Verwaltungen. 685
ausdrückliche Gesetzesbestimmung. Auch staatlicher Verwaltungs-
akt kann die Leistung auferlegen oder Vertrag der beteiligten Ver-
waltungskörper sie ausbedingen. Wo dergleichen nicht vorgesehen
ist, die Billigkeitsforderung also unbefriedigt bliebe, bewährt sie
auch hier wieder ihre treibende Kraft: die Rechtshandhahung
knüpft an die leisesten Andeutungen des Gesetzes an, um den
Ersatzanspruch daraus herzuleiten, oder sie arbeitet, ohne sich
näher Rechenschaft zu geben, mit zivilrechtlichen Regeln, die ja
eigentlich nicht hierher gehörten, oder mit Selbstverständlichkeiten,
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und dergleichen. Alles bekannte
Erscheinungen des Billigkeitsrechts! Die ausgleichende Ent-
schädigung der durch die öffentliche Verwaltung ungleich betroffe-
nen Einzelnen (vgl. oben $ 53, II) findet hier ein vollgültiges Seiten-
stück in dem Rechtsinstitut des Erstattungsanspruches der
ihrer Aufgabe gemäß leistenden rechtsfähigen Ver-
waltung gegen die näher verpflichtete. —
Das Zusammenwirken, von welchem hier die Rede ist, hat
immer zur Voraussetzung, daß ein Zweck des Verwaltungskörpers,
eine bestimmte Angelegenheit oder eine Art von Angelegenheiten,
die ihn angeht, zugleich angesehen ist als der Zweck des anderen.
Es handelt sich immer um Zweckgemeinsamkeiten. Die Art, wie
das an der Tätigkeit der Beteiligten zum Ausdruck kommt, kann
aber verschiedenerlei Gestalt annehmen.
I. Wir sprechen von Verwaltungsgemeinschaften da,
wo durch einen besonderen Willensakt ein Geschäftszweig oder eine
Einrichtung den übereinstimmenden Zwecken der Beteiligten dienst-
bar gemacht worden ist. Sie sind immer gewillkürte Gemein-
schaften. Und zwar unterscheiden wir Zweckverbände und An-
schlüsse®,
3 Die völkerrechtlichen Staatenverbindungen geben hier erläuternde Vorbilder.
Der Zollverein ist ein Zweckverband, der Zollanschluß (Luxemburg an Preußen)
ein Beispiel der anderen Art von Gemeinschaft. Anschlüsse bedeuten auch die
Militärkonventionen mit Verzicht auf eigenes Kontingent. In gleichem Sinne
unterscheidet Laband, St.R. III S. 397, zweierlei „Gerichtskonventionen“ der
deutschen Bundesstaaten: „Durch die einen wird die Ausübung der Gerichtsbarkeit
in gewissem Umfange einem anderen Staate übertragen (unser Anschluß), durch die
anderen werden Gerichtsgemeinschaften vereinbart“ (Zweckverband). _ J ellin ek,
Staatenverbindungen $. 158 ff., legt den Unterschied darein, daß die „internatio-
nalen Verwaltungsvereine“ eigene „Vereinsorgane“ hätten, „organisierte Ver-
waltungsbündnisse“ seien; dem, was wir Anschlüsse nennen, fehlen die „Organe“.
Daber: „Ein solches Verhältnis ist kein organisiertes; sein Typus ist nicht der
des Vereins, sondern der des Mandats“ (8. 172). Der Schwerpunkt des Unter-