688 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
Rechtsbestimmungen übergeführt dadurch, daß die Aufsichts-
behörde sich der Sache annimmt. In gewissem Maße kann sie
das ohne weiteres tun auf Grund ihrer allgemeinen gesetzlichen
Befugnisse: es handelt sich um eine von den beteiligten Gemeinden
als ihre Aufgabe anerkannte Anstalt und Einrichtung, für deren
geordnete Durchführung nötigenfalls von Aufsichts wegen ein-
zuschreiten ist. Überdies kann aber die Aufsichtsbehörde im
Einzelfall noch einen besonderen Rechtstitel erhalten zu solchem
Vorgehen dadurch, daß sie an der Gründung des Zweckverbandes
teilnimmt, sei es, daß die Gemeinden verfassungsmäßig für der-
artige Dinge ihrer Mitwirkung bedürfen, sei es, daß sie dieser
sich freiwillig unterwerfen: durch ihre Genehmigung des Überein-
kommens, den Verwaltungsakt, wird dieses zugleich gebunden und
verpflichtend ihr gegenüber. Indem sie ihrerseits dadurch eine
Beteiligung des öffentlichen Wohles an dem Gelingen des Unter-
nehmens anerkennt, sagt sie ihm nötigenfalls ihr schützendes Ein-
greifen zu, was wenigstens tatsächlich ein ganz freies Ermessen
der Verbundenen ausschließt?. Alles das, ohne daß der Zweck-
verband selbst sich auf irgendeine gesetzliche Bestimmung berufen
könnte, die ihm einen Rechtsboden geschaffen hätte.
Wenn schließlich auch das Gesetz dazu kommt, um die Ver-
hältnisse zu regeln, so bedeutet das nicht erst die Ermöglichung sol-
cher Verbände, sondern — abgesehen von den hier zunächst außer
Betracht bleibenden Korporationsrechten — nur eine größere Be-
stimmtheit und Festigkeit, eine Verstärkung aller rechtlichen Macht-
mittel und rechtlichen Gebundenheiten, die dabei in Betracht
kommen, in der Weise eben, wie der Rechtssatz den auf ihn sich
stützenden Vertrag wirken läßt. Aber das steht zu dem, was obne
ihn wäre, hier nicht wie im Privatrecht in dem Verhältnis von
Alles und Nichts.
Soll die Bildung eines Zweckverbandes zwangsweise ef-
folgen, so ist dazu die gesetzliche Grundlage von vornherein un-
entbehrlich. Das Gesetz bestimmt die Voraussetzungen und regelt
das Verfahren.
Der Zwang besteht darin, daß die Beteiligten durch Ausspruch
° Über das aufsichtsrechtliche Einschreiten für die Erfüllung der dem Ver-
waltungskörper obliegenden Aufgaben vgl. unten $ 61 Note 6, ebenda II n.2. Es
sind also zwei Stufen von Möglichkeiten, die auch ohne besonderes Gesetz den
Gemeinden offenstehen: ganz lockerer Verband und Verband, rechtlich gefestigt
durch Anteilnahme der Aufsichtsbehörde. Die Gründung durch gesetzlich geregelten
Vertrag bildet dann die dritte Form.