$ 60. Zusammenwirken rechtsfähiger Verwaltungen. 693
2. Den Gegensatz zum Zweckverband, in welchem gewisse
Verwaltungseinrichtungen den übereinstimmenden Zwecken der Ver-
bundenen dadurch dienen, daß sie ihnen gemeinsam zugehören und
gemeinsam von ihnen verwaltet werden, bildet der Anschluß
einer rechtsfähigen Verwaltung an die von einer anderen betriebene
Einrichtung. Auch hier handelt es sich um übereinstimmende
Zwecke der Beteiligten, denen diese Verwaltung dienen soll. Aber
das rechtliche Verhältnis ist das, daß nur der eine Teil der Herr
der Veranstaltungen ist, auf deren Leistungen es ankommt, seiner-
seits aber davon dem anderen soviel zukommen lassen soll, als
dessen zu deckendem Bedürfnisse entspricht ®.
Das Verhältnis wird begründet durch einen „Vertrag“, der
zwischen den Beteiligten zustande kommt. Darin sagt die Ge-
meinde, welcher die Anstalt gehört, die Unternehmerin, der anderen
die anteilige Benutzung zu, erkennt es als ihre Aufgabe, ihr diese
mit dienen zu lassen. solange sie selbst das Unternehmen betreibt.
Die andere wird meist eine Gegenleistung gewähren, etwa eine Ver-
gütung in Geld oder die Gestattung der Benutzung ihrer Grund-
stücke, ihres Gebietes. Möglicherweise geschieht es auch ohne
Gegenleistung: die Gemeinden stehen sich nicht wie selbstsüchtige
Einzelmenscben gegenüber, sondern jeder ist auch das Gedeihen
ihrer Nachbarin in gewissem Maße eigene Angelegenheit. Eben des-
halb kann eine solche Abmachung bestehen und wirksam werden
auch ohne richtige vertragsmäßige Gebundenheiten, die in Form
Rechtens begründet worden wären. Von einem zivilrechtlichen Ver-
trag kann ohnehin keine Rede sein. Um einen Öffentlichrechtlichen
Vertrag zu ermöglichen, müßte das Gesetz den ihn tragenden
Rechtssatz liefern. In Ermangelung eines solchen ist es eine ver-
gebliche Anstrengung, sich einen bindenden Vertrag sonstwie zu-
den Anspruch zu begründen wissen durch Heranziehung stillschweigender zivil-
rechtlicher Verträge, der Bestimmungen des B.G.B. über Geschäftsführung ohne
Auftrag oder über unerlaubte Handlungen, vielleicht auch der Grundsätze der
Enteignung (vgl. oben $ 53, II). Die Hauptsache ist, nicht zu übersehen, daß es
sich hier um einen öffentlichrechtlichen Billigkeitsanspruch handelt.
9 Der Unterschied vom Falle des Zweckverbandes tritt deutlich hervor in
Preuß. Zw.Verb.Ges. $ 2 Abs. 5: „Die Bildung eines Zweckverbandes nach Maß-
gabe der vorstehenden Bestimmungen (durch Zwang) unterbleibt, sofern und s0-
lange ein Beteiligter bereit und imstande ist, die gemeinsame Aufgabe dadurch
zu erfüllen, daß er den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer kommunalen
Anstalt gegen angemessene Entschädigung einräumt“. Das letztere gibt eben den
Anschluß, bei dem der Schwerpunkt sichtlich anf der Herstellung eines tatsäch-
lichen Verhältnisses liegt, wie nun weiter auszuführen sein wird.