Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 60. Zusammenwirken rechtsfähiger Verwaltungen. 693 
2. Den Gegensatz zum Zweckverband, in welchem gewisse 
Verwaltungseinrichtungen den übereinstimmenden Zwecken der Ver- 
bundenen dadurch dienen, daß sie ihnen gemeinsam zugehören und 
gemeinsam von ihnen verwaltet werden, bildet der Anschluß 
einer rechtsfähigen Verwaltung an die von einer anderen betriebene 
Einrichtung. Auch hier handelt es sich um übereinstimmende 
Zwecke der Beteiligten, denen diese Verwaltung dienen soll. Aber 
das rechtliche Verhältnis ist das, daß nur der eine Teil der Herr 
der Veranstaltungen ist, auf deren Leistungen es ankommt, seiner- 
seits aber davon dem anderen soviel zukommen lassen soll, als 
dessen zu deckendem Bedürfnisse entspricht ®. 
Das Verhältnis wird begründet durch einen „Vertrag“, der 
zwischen den Beteiligten zustande kommt. Darin sagt die Ge- 
meinde, welcher die Anstalt gehört, die Unternehmerin, der anderen 
die anteilige Benutzung zu, erkennt es als ihre Aufgabe, ihr diese 
mit dienen zu lassen. solange sie selbst das Unternehmen betreibt. 
Die andere wird meist eine Gegenleistung gewähren, etwa eine Ver- 
gütung in Geld oder die Gestattung der Benutzung ihrer Grund- 
stücke, ihres Gebietes. Möglicherweise geschieht es auch ohne 
Gegenleistung: die Gemeinden stehen sich nicht wie selbstsüchtige 
Einzelmenscben gegenüber, sondern jeder ist auch das Gedeihen 
ihrer Nachbarin in gewissem Maße eigene Angelegenheit. Eben des- 
halb kann eine solche Abmachung bestehen und wirksam werden 
auch ohne richtige vertragsmäßige Gebundenheiten, die in Form 
Rechtens begründet worden wären. Von einem zivilrechtlichen Ver- 
trag kann ohnehin keine Rede sein. Um einen Öffentlichrechtlichen 
Vertrag zu ermöglichen, müßte das Gesetz den ihn tragenden 
Rechtssatz liefern. In Ermangelung eines solchen ist es eine ver- 
gebliche Anstrengung, sich einen bindenden Vertrag sonstwie zu- 
  
den Anspruch zu begründen wissen durch Heranziehung stillschweigender zivil- 
rechtlicher Verträge, der Bestimmungen des B.G.B. über Geschäftsführung ohne 
Auftrag oder über unerlaubte Handlungen, vielleicht auch der Grundsätze der 
Enteignung (vgl. oben $ 53, II). Die Hauptsache ist, nicht zu übersehen, daß es 
sich hier um einen öffentlichrechtlichen Billigkeitsanspruch handelt. 
9 Der Unterschied vom Falle des Zweckverbandes tritt deutlich hervor in 
Preuß. Zw.Verb.Ges. $ 2 Abs. 5: „Die Bildung eines Zweckverbandes nach Maß- 
gabe der vorstehenden Bestimmungen (durch Zwang) unterbleibt, sofern und s0- 
lange ein Beteiligter bereit und imstande ist, die gemeinsame Aufgabe dadurch 
zu erfüllen, daß er den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer kommunalen 
Anstalt gegen angemessene Entschädigung einräumt“. Das letztere gibt eben den 
Anschluß, bei dem der Schwerpunkt sichtlich anf der Herstellung eines tatsäch- 
lichen Verhältnisses liegt, wie nun weiter auszuführen sein wird.
	        
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