Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 60. Zusammenwirken rechtsfähiger Verwaltungen. 701 
wie bei den armenrechtlichen Erstattungsansprüchen zwischen 
Armenunterstützungspflichtigen. Nur daß hier die Rücksicht auf 
das selbständige Recht des Versicherten Besonderheiten der Wirkung 
und Maßbestimmung hereinbringt. 
Il. Einzelgeschäfte für fremde Rechnung. Ein Zu- 
sammenwirken der rechtsfähigen Verwaltungen kann auch so vor- 
kommen, daß im Einzelfall die eine das Geschäft der anderen 
besorgt, deren Angelegenheit für sie erledigt. Das böte ein Seiten- 
stück zum Auftrag und zur Geschäftsführung ohne Auftrag nach 
bürgerlichem Rechte. Nun gilt für unsere Verwaltungskörper von 
vornherein der Grundsatz, daß es ihnen nicht zusteht, beliebige 
Aufträge anzunehmen und fremde Geschäfte zu fübren®®. Rechts- 
gültig und rechtswirksam kann dergleichen für sie nur vor- 
genommen werden, wenn es sich bei der fremden Angelegenheit 
zugleich um eine eigene Angelegenheit handelt oder doch um eine 
Aufgabe, in der einem bestimmten höheren Zwecke entsprochen 
wird, dem man beiderseits zu dienen hat. Insofern ist auch hier 
wieder eine Art des Zusammenwirkens rechtsfähiger Verwaltungen 
in Frage. Die rechtliche Beurteilung des Verhältnisses, das dabei 
zwischen ihnen entsteht, richtet sich aber dann auch keineswegs 
nach jenen bürgerlichen Rechtsinstituten. Alles geht wieder seinen 
eigenen, öffentlichrechtlichen Weg. 
Der Grund, weshalb es dazu kommt, daß eine Gemeinde, oder 
was ihr ähnlich ist, indem sie tätig wird, um eigene Zwecke zu 
erfüllen, einen fremden Zweck, den einer anderen Gemeinde, erfüllt, 
kann aber dreierlei Art sein. . 
1. Es kann ein Verwaltungskörper die Erfüllung der einem 
anderen obliegenden Leistungen diesem gegenüber für den be- 
stimmten Einzelfall freiwillig übernehmen. Das wird 
dem Gebiete der öffentlichen Verwaltung angehören und Öffentlich- 
rechtlich zu beurteilen sein dann, wenn der Leistende dabei selbst 
im Bereiche seiner Aufgaben verbleibt und einem Zwecke genügt, 
der ihn selbst angeht. Dann entspricht der Vorgang dem vorhin 
unter I n. 2 erwähnten Falle des Anschlusses. 
Die Übernahme kann erfolgen durch eine Vereinbarung 
zwischen den beteiligten Gemeinden. Man spricht dann wohl von 
einem Vertrag; nur sind die Regeln des bürgerlichen Rechts hier 
3 Fig steht hier ähnlich wie beim öffentlichen Beamten, der ebenfalls keine 
Geschäftsführung ohne Auftrag für seinen Dienstherrn wirksam machen kann; 
vgl. oben $ 46, I n. 2 (S. 366).
	        
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