Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

702 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
nicht anwendbar. Es handelt sich überhaupt um keinen Vertrag 
im richtigen Sinne dieses Begriffes. Dazu fehlt der Rechtssatz, der 
dem Übereinkommen die bindende Kraft verliehe; es fehlt aber 
auch die rechtliche Gebundenheit überhaupt ®®. Was beim Anschluß 
hierfür aushilft, das Wirksamwerden des Aufsichtsrechts der Staats- 
behörde, greift hier nicht Platz. Die Beteiligten lassen immer das 
ganze Verhältnis sich rein tatsächlich abwickeln ®”, 
6 Rechtssätze des Zivilrechts, die helfen könnten, darf man nicht hier 
herüberziehen. Wo einmal ein öffentlichrechtlicher Rechtssatz hier eingreift, tut 
er es nicht, um einen Vertrag zu regeln, sondern zur Begründung des jetzt gleich 
zu erwähnenden Übernahmerechts. 
37 Vgl, oben S. 687. Vereinbarungen über solche Aushilfe für den Einzel- 
fall kommen namentlich auf dem Gebiete der gemeindlichen Armenunterstützung 
vor. Die eine Gemeinde läßt ihrem Angehörigen, der bei der anderen sich auf- 
hält, durch diese die nötige Unterstützung verabreichen oder sie bittet, ihn auf- 
zunehmen in das dortige Krankenhaus. Man bringt solche Dinge’ gern unter dem 
Gesichtspunkte des Auftrages, selbstverständlich des privatrechtlichen Rechts- 
geschäfts Auftrag. Allein die Gemeinde-fisci sind in diesen Sachen gar nicht be- 
teiligt. Daher mit Recht Sächs. 0.V.G. 13. Dez. 1905 (Jahrb. VIII 8. 260): Land- 
armenverband beauftragt Ortsarmenverband mit der Fürsorge für einen Landarmen: 
das ist „kein Auftrag nach den Regeln des B.G.B.“. — Bad. V.G.H. 18. Mai 1893 
(Rechtsprechung II S. 118) behandelt den Fall, daß der Unterstützungswohnsitz G. 
durch Aufenthaltsgemeinde L. Hilfsbedürftige unterstützen ließ. G. klagt schließ- 
lich gegen L. auf Rückerstattung von Pflegegeldern, die er zu viel vergütet babe. 
Das Gericht weist die Auffassung zurück, daß es sich um einen Auftrag gehandelt 
habe; das sei eine „Verkennung der öffentlichrechtlichen Stellung der A.V. unter 
sich“. „In die Stellung eines Privatbevollmächtigten kann hiernach ein A.V., der 
für einen anderen A.V. öffentliche Unterstützungen an Hilfsbedürftige leistet, . - - 
niemals eintreten; denn der Letztere handelt immer nur auf Grund gesetzlicher 
Verpflichtung nach $ 28 U.W.G., und das, was er von dem definitiv pflichtigen 
Verband nach $ 30 U.W.G. zu fordern hat, ist eben nur ein Erstattungsanspruch. 
Mag man dieses Rechtsverhältnis unter den beiden A.V. als eine Geschäftstührung 
oder als ein Auftragsverhältnis juristisch bezeichnen und ebenso den Erstattung®- 
anspruch als eine actio mandati oder negotiorum gestorum, den Rückerstattungs- 
anspruch aber als eine condictio indebiti oder sine causa, so kann dies weder für 
die Beantwortung der Zuständigkeitsfrage noch für die Beurteilung der materiellen 
Rechtsverpflichtung von irgendwelchem Einfluß sein.“ Die „Juristische Bezeich- 
nung“ wird auf diesem Gebiete gern als etwas Geringwertiges behandelt, nicht 
ohne Grund! — B.A. f. H.W. 31. März 1894 (bei Glaessing, Annalen 1896 
S. 116 ff), in derselben Sache erkennend, stellt im Gegensatz dazu fest, daß ein 
Armenverband wohl auch „in der Eigenschaft eines Bevollmächtigten des anderen 
Armenverbandes“ Unterstützung gewähren könne, Daß das ein „privatrechtliches 
Auftragsverhältnis“ sein müsse, wie Glaessing, a. a. O. S. 117 Note, annimmt, 
ist damit nicht gesagt. Das B.A. bezieht sich auf U.W.G. $ 8, wo doch wohl ein 
privatrechtlicher Auftrag nicht gemeint ist (vgl. B.A. f. H.W. 1. Mai 1875, Entsch. 
VI S. 91; 26. Juni 1875, Entsch. VI S. 93), und spricht sehr vorsichtig von einer 
„Vereinbarung“, durch welche wohl „ein Verhältnis sollte hergestellt werden
	        
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