Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

704 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
Der Übernehmende, welcher aus seinen Mitteln leistet zur Ent- 
lastung des zunächst Berufenen, ist billigerweise von diesem zu 
decken für seinen Aufwand. Wo das Gesetz zu einseitiger Über- 
nahme ermächtigt, wird es auch über den Erstattungsanspruch 
Bestimmung treffen*‘. Im Falle der Vereinbarung ist er aus- 
drücklich oder stillschweigend dabei ausbedungen. Eine formal 
bindende Kraft hat, gemäß dem vorhin Ausgeführten, das letztere 
nicht. Es setzt sich durch in der Weise, wie Billigkeitsrecht das 
tut. Die Rechtshandhabung arbeitet mit zivilrechtlichem Vertrage, 
negotiorum gestio, nützlicher Verwendung *'. Die Zurückführung des 
Anspruches auf die dem Entlastenden seiner Aufgabe gemäß ob- 
liegende Pflicht, für diesen Aufwand aufzukommen gegenüber jedem, 
der ihn rechtmäßig für ihn bestreitet, wird wohl die Rechts- 
begründung sein, die der Sachlage am meisten entspricht. 
2. Eine rechtsfähige Verwaltung kann durch die gesetzlich be- 
gründete Anforderung einer anderen gezwungen werden, in ihren 
Aufgabebereich Leistungen zu machen, die für den gegebenen 
Fall nach der geordneten Verteilung der Last eigentlich dieser 
obliegen; dann wird auch der Ersatzanspruch im Gesetz vorgesehen 
sein *2, 
Aushilfe jemandem die Aufnahme in eine Gemeindeanstalt gewährt hat: diesem 
würde dann die Benutzung nur nach Maßgabe der Anstaltsordnung wieder ent- 
zogen werden können. Vgl. oben $ 51, III n. 4. 
4 8o R.Vers.Ord. $ 1513 Abs. 2. 
#1 0.V.G. 18. Nov. 1901 (Entsch. XL $. 238): Die Provinz vereinbart mit der 
Stadt, daß dieser die Anlage eines gepflasterten Fußweges auf ihrer Chaussee BE- 
stattet wird; Ersatzanspruch der Stadt zurückgewiesen: daß die Provinz wegebau- 
pflichtig ist, reicht nicht aus zu einem Ersatzanspruch nach Zust.Ges. $ 56 Zifl. 5 
u. 6; notwendig ist daneben, „daß eine privatrechtliche Anspruchsform — Geschäfts- 
führung ohne Auftrag, nützliche Verwendung, Bereicherung — hinzukommt“. Die 
zivilrechtlichen Rechtsinstitute konnten wegbleiben: notwendig ist, daß die Provinz 
von der Leistung, welche die Stadt für eigene Zwecke machte, auch etwas hatte; 
ihr genügte aber die Straße ohne den gepflasterten Weg. — O.Tr. 5. April 1870 
(Str. LXXIX S. 77): Der Staat stellt einen Beamten an, dessen Ruhegehalt geselz- 
lich der mitbeteiligten Gemeinde zur Last fallen soll; der Staat ist auch diesen 
dem Beamten schuldig aus der Anstellung, hat aber einen Ersatzanspruch gegel 
die Gemeinde mit der actio negotiorum gestorum directa, . 
*® Der Träger der Unfallversicherung kann die Erfüllung seiner Pflichten 
der letzten Krankenkasse des Verletzten übertragen; dafür schuldet er dieser 
den Ersatz der erwachsenden Kosten: R.Vers.Ord. $ 1514. — U.W.G. 98; Preuß. 
A.G. dazu $ 34: „Die Landarmenverbände sind befugt, die ihrer Fürsorge gesetz- 
lich anheimfallenden Personen demjenigen Ortsarmenverbande gegen nt- 
schädigung zu überweisen, welcher nach $ 28 U.W.G. zur vorläufigen Unter- 
stützung derselben verpflichtet ist“.
	        
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