Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

3 61. Recht der Staatsaufsicht. 713 
die Lehre von der Verfassung zu dem von anderem Geiste erfüllten 
Verfassungsrecht, das denn auch die mancherlei Hilfstätig- 
keiten mit umfaßt, die dazu dienen, den Staat fertig zu machen 
und bereit zum Handeln in seiner Verwaltung®. Beim unter- 
geordneten Verwaltungskörper fallen auch diese Dinge noch in den 
Bereich des Verwaltungsrechts, und sofern der gute Stand dieses 
Körpers und seine Tüchtigkeit, die Aufgaben zu erfüllen, für die 
er da ist, davon abhängen, müssen sie Gegenstand staatlicher Maß- 
regeln werden unter den gleichen Gesichtspunkten, wie die der 
hier zu behandelnden Aufsicht. Insbesondere werden die ordent- 
lichen Aufsichtsbehörden berufen sein, auch hierbei mitzuwirken. 
Es ist nichts dagegen zu sagen, wenn man auch diese Dinge in die 
Lehre von der Staatsaufsicht einbeziehen will. Nur aus äußerlichen 
Zweckmäßigkeitsgründen haben wir ihrer im Zusammenhange mit 
der Lehre von der Entstehung, Endigung und Untergang der Ver- 
waltungskörper sowie von ihrer Vertreterschaft schon gedacht und 
damit gleichfalls eine Ausscheidung von verfassungsrecht- 
lichen Hilfstätigkeiten vollzogen!‘. Was uns jetzt bleibt, 
ist demnach nur die Aufsicht über den fertigen Verwal- 
tungskörper, der in richtiger Arbeit und in gutem Stand dazu 
gehalten werden soll. 
Damit fällt namentlich ein sehr bedeutsamer Zweig staatlicher 
Machteinwirkung hinweg, der bei den rechtsfähigen Anstalten seine 
Stelle hat: die Vertretung und Geschäftsführung dieser wird ja in 
großem Umfang besorgt durch staatliche Beamte und im Auf- 
trag des Staates. Das gehört nicht zu der.hier zu betrachten- 
den Staatsaufsicht, wird auch im Sprachgebrauch in Gegensatz 
dazu gebracht. Es beruht auf einem besonderen Grunde: darauf 
nämlich, daß der Staat für diese rechtsfähig gemachten Anstalten 
selbst das Muttergemeinwesen ist. Dasselbe Verhältnis be- 
steht für die rechtsfähige Anstalt in anderen Fällen zu der Orts- 
gemeinde, sofern diese das Muttergemeinwesen vorstellt; es fällt 
also aus dem Zusammenhang des Staatsaufsichtsrechts, das wir hier 
behandeln, gänzlich heraus. 
2. Aber auch nicht alle staatliche Verwaltungstätigkeit gehört 
hierher, die darauf gerichtet ist, den fertigen untergeordneten Ver- 
waltungskörper in gutem Gange zu halten. Unsere Staatsaufsicht 
® Vgl. oben Bd. 18.7. i \ 
10 Vgl. oben $ 56, In.1, In. 1u.2: 57. L.N58$ 53, II: $ 59, II. 
’t Vgl. oben $ 56, II n. 2.
	        
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