3 61. Recht der Staatsaufsicht. 713
die Lehre von der Verfassung zu dem von anderem Geiste erfüllten
Verfassungsrecht, das denn auch die mancherlei Hilfstätig-
keiten mit umfaßt, die dazu dienen, den Staat fertig zu machen
und bereit zum Handeln in seiner Verwaltung®. Beim unter-
geordneten Verwaltungskörper fallen auch diese Dinge noch in den
Bereich des Verwaltungsrechts, und sofern der gute Stand dieses
Körpers und seine Tüchtigkeit, die Aufgaben zu erfüllen, für die
er da ist, davon abhängen, müssen sie Gegenstand staatlicher Maß-
regeln werden unter den gleichen Gesichtspunkten, wie die der
hier zu behandelnden Aufsicht. Insbesondere werden die ordent-
lichen Aufsichtsbehörden berufen sein, auch hierbei mitzuwirken.
Es ist nichts dagegen zu sagen, wenn man auch diese Dinge in die
Lehre von der Staatsaufsicht einbeziehen will. Nur aus äußerlichen
Zweckmäßigkeitsgründen haben wir ihrer im Zusammenhange mit
der Lehre von der Entstehung, Endigung und Untergang der Ver-
waltungskörper sowie von ihrer Vertreterschaft schon gedacht und
damit gleichfalls eine Ausscheidung von verfassungsrecht-
lichen Hilfstätigkeiten vollzogen!‘. Was uns jetzt bleibt,
ist demnach nur die Aufsicht über den fertigen Verwal-
tungskörper, der in richtiger Arbeit und in gutem Stand dazu
gehalten werden soll.
Damit fällt namentlich ein sehr bedeutsamer Zweig staatlicher
Machteinwirkung hinweg, der bei den rechtsfähigen Anstalten seine
Stelle hat: die Vertretung und Geschäftsführung dieser wird ja in
großem Umfang besorgt durch staatliche Beamte und im Auf-
trag des Staates. Das gehört nicht zu der.hier zu betrachten-
den Staatsaufsicht, wird auch im Sprachgebrauch in Gegensatz
dazu gebracht. Es beruht auf einem besonderen Grunde: darauf
nämlich, daß der Staat für diese rechtsfähig gemachten Anstalten
selbst das Muttergemeinwesen ist. Dasselbe Verhältnis be-
steht für die rechtsfähige Anstalt in anderen Fällen zu der Orts-
gemeinde, sofern diese das Muttergemeinwesen vorstellt; es fällt
also aus dem Zusammenhang des Staatsaufsichtsrechts, das wir hier
behandeln, gänzlich heraus.
2. Aber auch nicht alle staatliche Verwaltungstätigkeit gehört
hierher, die darauf gerichtet ist, den fertigen untergeordneten Ver-
waltungskörper in gutem Gange zu halten. Unsere Staatsaufsicht
® Vgl. oben Bd. 18.7. i \
10 Vgl. oben $ 56, In.1, In. 1u.2: 57. L.N58$ 53, II: $ 59, II.
’t Vgl. oben $ 56, II n. 2.