Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

714 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
bewegt sich immer nur auf dem Boden von Angelegenheiten’ dieses 
letzteren, an welchen der Staat dadurch seinen Anteil geltend 
machen will. Diese Voraussetzung kann wegfallen aus zweierlei 
entgegengesetzten Gründen: 
— weil der Staat an der Angelegenheit mehr hat als einen 
bloßen Anteil, vielmehr die ganze Sache ihm zugehört und von dem 
Verwaltungskörper nur für ihn und an seiner Stelle zu besorgen ist. 
Das trifft zu bei dem sogenannten übertragenen Wirkungs- 
kreis der Gemeinden, vor allem also bei der Ortspolizei. Die 
gemeindlichen Beamten, die damit betraut sind, stehen unter den 
staatlichen Polizeibehörden einfach wie Unterbeamte unter ihrem 
Vorgesetzten. Man bezeichnet diese Abhängigkeit wohl auch mit 
dem Namen Aufsicht; aber sie ist ganz anderer Art wie unsere 
Staatsaufsicht. Sie verwendet die gewöhnlichen Formen der Unter- 
ordnung im Aufbau der Behörden und Ämter. Deshalb geht sie 
uns hier nichts an!®. Eigene Angelegenheit daran ist für die Ge- 
meinde nur die Stellung der Beamten und Aufbringung der Mittel 
für diese staatliche Sache. In dieser Richtung allein kommt dann 
auch die richtige Staatsaufsicht wieder zur Geltung ’®. . 
— weil der Staat der in Betracht kommenden .Tätigkeit des 
Verwaltungskörpers gegenüber überhaupt nicht vorgehen will, 
um seinen Anteil daran geltend zu machen, sondern unter denselben 
Gesichtspunkten sie behandelt, wie auch die eines Einzelnen. Das 
wird ja der Fall sein, wo die Justiz berufen ist, durch ihre Recht- 
12 Wegen des übertragenen Wirkungskreises vgl. oben $ 58, U n. 1. Es 
sind die Rechte der Oberinstanz und der Dienstgewalt, die der Staat hier gegen 
die Leute des Verwaltungskörpers üben läßt.. Wenn man von einer Aufsicht bier 
reden will, so ist es Dienstaufsicht. Im Preußischen Recht bezeichnet man diese 
staatliche Oberleitung der Ortspolizei als Polizeiaufsicht und stellt diese 
in Gegensatz zu der Kommunalaufsicht, der eigentlichen Staatsaufsicht 1 
dem hier festgehaltenen Sinne. O.V.G. 17. Juni 1904 (Entsch. XLV 8. 108): Der 
Regierungspräsident hatte „von Kommunal- und Polizeiaufsichts wegen“ fentgeec 
daß die Stadt ein Kanalisierungsprojekt aufstellen müsse. Hier heißt es & vn 
entweder—oder. Im gegebenen Falle traf sogar keines von beiden zu; vg). ei 
Note 14. Es braucht kaum gesagt zu werden, daß hier der Ausdruck „Po ı 
aufsicht“ für Aufsicht über Polizei, nachdem er in Stf.G.B. $ 38 Aufsicht durc 
Polizei bedeutet, recht wenig glücklich ist. rt als 
18 0,V.G. 26. Nov. 1890 (Entsch. XX S. 65): Der Oberpräsident zwingt & 
„Polizeiaufsichtsinstanz“ die Gemeinde zur Anstellung eines Polizeiwachtmeisi®" 
mit einem Jahresgehalt von Mk. 1600. Der Landrat hatte über die Stadt nr 
Kommunalaufsicht, sondern nur Polizeiaufsicht“, konnte also diese Ausgabe n 
Ortspolizeizwecke nicht erzwingen. Deshalb hatte der Oberpräsident eingegriffen. 
bei welchem beides zusammenläuft.
	        
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