Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

716 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
— einmal, sofern die für die Kenntnisnahme erforderlichen 
Maßregeln der Aufsichtsbehörde von dem Verwaltungskörper und 
seinen Leuten geduldet werden müssen: Akteneinsicht, Orts- 
besichtigung, Anwesenheit bei Verhandlungen und Beratungen, 
;„extraordinäre Kassenrevisionen“ ; 
— sodann insofern, als dem Verwaltungskörper die Pflicht auf- 
erlegt wird, dieser Kenntnisnahme zu helfen und entgegenzukommen 
durch eigene Leistungen: Anzeigen, Berichterstattung, schrift- 
liche und mündliche Auskunfterteilung (Statistiken!). 
Das alles gilt aber in der Aufsicht von selbst enthalten, so daß 
die Aufsichtsbehörde befugt erscheint, solches in Anspruch zu 
nehmen, wenn nichts weiter feststeht, als daß sie rechtmäßig be- 
rufen ist, die Staatsaufsicht über den Verwaltungskörper aus- 
zuüben 8, . 
Darüber hinaus entfaltet sich nun das Recht der Aufsicht in 
dreierlei Gestalt. 
1. Die erste und vornehmste Aufgabe der Staatsaufsicht be- 
steht darin, daß sie den Verwaltungskörper in der Bahn des 
Rechts halte. Zu dem Ende ist sie berufen, einzuschreiten 
überall, wo bei ihm eine Verletzung dessen, was für ihn Rechtens 
ist, zutage kommt. Das geschieht durch einen obrigkeitlichen Aus- 
spruch, der gegenüber dem Verstoß, was im gegebenen Falle 
16 Qertel, Städte-Ord. S. 622 f. (wo aber, wie so oft, die einzelnen Stücke 
des Aufsichtsrechts nicht ordentlich geschieden werden). — Es verhält sich hier 
ähnlich wie mit der Überwachung der Einzelstaaten durch das Reich in bezug 
auf ihre Ausführung der Reichsgesetze. Darin sind von selbst auch jene zwei 
Rechtspflichten enthalten: Laband, St.R. II S. 208. In diesem Sinne auch 
Mat. z. Hilfskassenges. v. 1. Juni 1884 (Reichst. 1884 Drucks. n. 18 S. 17): „An 
und für sich darf die Befugnis, die Schriften der Kasse einzusehen und die 
Kassenbestände zu revidieren, als ein selbstverständlicher Ausfluß des Aufsichts- 
rechts angesehen werden“. Wenn die Gesetze einzelne Stücke dieser Rechte der 
Kenntnisnahme ausdrücklich hervorheben, so ist dadurch, was sonst noch daraus 
fließt, nicht ausgeschlossen. Das gilt von Bayr. Gem.Ord. Art. 157 Abs. 2; Gew. 
Ord. $ 96 Abs. 5 u. 6; R.Vers.Ord. $ 31. 
Die dem Rechte der Kenntnisnahme entsprechenden Pflichten des Verwaltungs- 
körpers können auch ausgedrückt werden als Pflichten seiner Vorstände und Be- 
amten, die jene für ihn zu erfüllen haben. Wenn R.Vers.Ord. $ 6 bestimmt: „Der 
Vorstand hat das Ergebnis ... seiner Aufsichtsbehörde einzureichen“, und 5 367 ' 
„Die Kasse hat dem Versicherungsamt einen Rechnungsabschluß einzureichen » 
so ist das ein und dasselbe. $ 1512 verbindet beides: „Die Krankenkea 
hat jede Krankheit .... anzuzeigen. Zu der Anzeige ist der geschäftsleiten 6 
Angestellte der Kasse verpflichtet“. — Rosin, Arb.Vers. II 9. 3% Note 16: » 
in $ 108 Abs. 3 Satz 2 (Invalid.Vers.Ges. v. 13. Juli 1899) ausgesprochene YET
	        
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