716 Die rechtsfähigen Verwaltungen.
— einmal, sofern die für die Kenntnisnahme erforderlichen
Maßregeln der Aufsichtsbehörde von dem Verwaltungskörper und
seinen Leuten geduldet werden müssen: Akteneinsicht, Orts-
besichtigung, Anwesenheit bei Verhandlungen und Beratungen,
;„extraordinäre Kassenrevisionen“ ;
— sodann insofern, als dem Verwaltungskörper die Pflicht auf-
erlegt wird, dieser Kenntnisnahme zu helfen und entgegenzukommen
durch eigene Leistungen: Anzeigen, Berichterstattung, schrift-
liche und mündliche Auskunfterteilung (Statistiken!).
Das alles gilt aber in der Aufsicht von selbst enthalten, so daß
die Aufsichtsbehörde befugt erscheint, solches in Anspruch zu
nehmen, wenn nichts weiter feststeht, als daß sie rechtmäßig be-
rufen ist, die Staatsaufsicht über den Verwaltungskörper aus-
zuüben 8, .
Darüber hinaus entfaltet sich nun das Recht der Aufsicht in
dreierlei Gestalt.
1. Die erste und vornehmste Aufgabe der Staatsaufsicht be-
steht darin, daß sie den Verwaltungskörper in der Bahn des
Rechts halte. Zu dem Ende ist sie berufen, einzuschreiten
überall, wo bei ihm eine Verletzung dessen, was für ihn Rechtens
ist, zutage kommt. Das geschieht durch einen obrigkeitlichen Aus-
spruch, der gegenüber dem Verstoß, was im gegebenen Falle
16 Qertel, Städte-Ord. S. 622 f. (wo aber, wie so oft, die einzelnen Stücke
des Aufsichtsrechts nicht ordentlich geschieden werden). — Es verhält sich hier
ähnlich wie mit der Überwachung der Einzelstaaten durch das Reich in bezug
auf ihre Ausführung der Reichsgesetze. Darin sind von selbst auch jene zwei
Rechtspflichten enthalten: Laband, St.R. II S. 208. In diesem Sinne auch
Mat. z. Hilfskassenges. v. 1. Juni 1884 (Reichst. 1884 Drucks. n. 18 S. 17): „An
und für sich darf die Befugnis, die Schriften der Kasse einzusehen und die
Kassenbestände zu revidieren, als ein selbstverständlicher Ausfluß des Aufsichts-
rechts angesehen werden“. Wenn die Gesetze einzelne Stücke dieser Rechte der
Kenntnisnahme ausdrücklich hervorheben, so ist dadurch, was sonst noch daraus
fließt, nicht ausgeschlossen. Das gilt von Bayr. Gem.Ord. Art. 157 Abs. 2; Gew.
Ord. $ 96 Abs. 5 u. 6; R.Vers.Ord. $ 31.
Die dem Rechte der Kenntnisnahme entsprechenden Pflichten des Verwaltungs-
körpers können auch ausgedrückt werden als Pflichten seiner Vorstände und Be-
amten, die jene für ihn zu erfüllen haben. Wenn R.Vers.Ord. $ 6 bestimmt: „Der
Vorstand hat das Ergebnis ... seiner Aufsichtsbehörde einzureichen“, und 5 367 '
„Die Kasse hat dem Versicherungsamt einen Rechnungsabschluß einzureichen »
so ist das ein und dasselbe. $ 1512 verbindet beides: „Die Krankenkea
hat jede Krankheit .... anzuzeigen. Zu der Anzeige ist der geschäftsleiten 6
Angestellte der Kasse verpflichtet“. — Rosin, Arb.Vers. II 9. 3% Note 16: »
in $ 108 Abs. 3 Satz 2 (Invalid.Vers.Ges. v. 13. Juli 1899) ausgesprochene YET