Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

1724 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
kreise der Gemeinden und allgemein im Wirkungskreise anderer 
Verwaltungskörper gegen diese Leute einen Machteinfluß geltend, 
der namentlich den Beamten gegenüber sehr kräftig entwickelt ist. 
Das ist dann stellvertretender Eingriff. 
Es handelt sich um eine Verbindung von zweierlei Zu- 
ständigkeiten. Einmal wird dem Beamten gegenüber die 
Dienstpflicht geltend gemacht durch Ausübung der Dienstgewalt, 
unter der er steht. Sodann aber handelt es sich zugleich um ein 
Aufsiehtsrecht des Staates über den Verwaltungskörper: 
denn die Dienstpflicht ist diesem geschuldet, und ihm müßte darum 
auch die Dienstgewalt zustehen. Wenn der Staat Rechte der 
Dienstgewalt über den Gemeindebeamten ausübt, so geschieht das 
nur kraft des ihm über die Gemeinde zustehenden Aufsichts- 
rechts, also in stellvertretendem Handeln für diese ®". 
Die Machtmittel gehören einerseits der Dienststrafgewalt 
an, andererseits dem Erfüllungszwang®®. Beides kann auf- 
gefaßt werden als Schutz und Fürsorge für den Verwaltungskörper, 
dessen Angelegenheiten in Frage sind. Es kann auch unter den 
Gesichtspunkt fallen eines Zwanges gegen diesen, sofern es auch 
ohne und gegen den Willen seiner ordentlichen Vertreterschaft ge- 
schieht. Das ist aber bei allen aufsichtsrechtlichen Einwirkungen 
so die Mischung. 
Die Verhängung einer Dienststrafe durch die Aufsichts- 
behörde setzt voraus, daß die Dienstpflicht dem Verwaltungskörper 
” Für das Preußische Recht wird das Ineinanderschieben dieser Dinge er- 
leichtert durch den Gedanken des „mittelbaren Staatsbeamten“. v. Roenne- 
Zorn, StR. II S. 422#.; Schoen, Kom.Verb. S. 147 Note 3, S. 157 (kom- 
munalen Beamten gegenüber ist der Staat „mittelbarer Dienstherr“). Blodig, 
Selbstverw. S. 175f., bemerkt mit Recht, daß die Gemeindebeamten für das A. LR. 
schlechthin Staatsbeamte seien; mittelbar und unmittelbar bedeutet nur eine Unter- 
einteilung dieser. Es bestimmt ja wörtlich in II, 10 $ 68: „Alle Beamte des 
Staates, welche zum Militärstande nicht gehören, sind unter der allgemeinen 
Benennung von Zivilbedienten begriffen“; $ 69: „dergleichen Beamte stehen 
entweder in unmittelbaren Diensten des Staates oder gewisser, demselben unter- 
geordneten Kollegien, Korporationen und Gemeinden“. Das stimmt auch zu der 
damaligen Stellung der Gemeinde, die ja nichts ist als „eine nur für Vermögen: 
zwecke mit eigener Rechtssuhjektivität begabte obrigkeitliche Polizeianstalt (vgl. 
oben $ 55 Note 12). Das stimmt jedoch nicht mehr seit der Städteordnung YOD 
1808. Der Ausdruck „mittelbare Staatsbeamte“ ist seitdem eine Unwahrbeit. 
Preuß, Amtsr. $.118, macht das mit Recht geltend. Das hindert nicht, daß er 
sich forterbt, und nicht, daß er den rechtlichen Fortbestand solcher Einwirkungen 
des Staates, wie wir sie hier vor uns haben, erleichtert. 
®#® Vgl. oben $ 45 S, 331.
	        
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