Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

8 61. Recht der Staatsaufsicht. 729 
beschaffen, welche die Deckung des eingeschriebenen Postens nötig 
macht, so liegt die Anordnung der Gemeindesteuerauflage, der 
Anleiheaufnahme, der Versilberung vorhandener Werte im Rechte 
des Vollzuges der Zwangseinschreibung begriffen und kann von der 
Aufsichtsbehörde durch weitere stellvertretende Beschlüsse vor- 
genommen werden *”. 
Die Zwangseinschreibung ist nur Mittel zum Zweck der Durch- 
setzung einer entsprechenden Zahlungspflicht des Verwaltungs- 
körpers. Diese Zahlungspflicht muß dem Verwaltungskörper gegen- 
über feststehen, endgültig oder vorläufig vollstreckbar*®. Die 
Feststellung kann als aufsichtsrechtliche in die Zuständigkeit der 
Aufsichtsbehörde fallen, die auch die Einschreibung anordnet. 
Dann mag sich beides zu einem Akt verbinden. Möglicherweise ist 
die Feststellung im Einschreibungsbeschluß einfach mit enthalten. 
Die Feststellung hat in anderen Fällen selbständig zu erfolgen 
durch eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Verwal- 
tungsgericht. Dann geht die Sache nachher an die Aufsichts- 
behörde behufs solcher Vollstreckung *°. 
4 Wißmann in Annalen 1911 S. 466. Insofern diese Maßregeln ordent- 
licherweise Beschlüsse der Gemeindeversammlungen oder -vertretungen voraus- 
setzen, die dem persönlichen Zwange nicht zugänglich sind, ist hier wieder das 
stellvertretende Eingreifen unentbehrlich. 
4 So auch Schoen, Kom.Verb. S. 3388: „Vor der Verfügung der 
Zwangsetatisierung muß eine Feststellung der Leistung durch die 
zuständige Behörde stattgefunden haben“. Jebens, Verw.rechtl. Aufsätze S. 28. 
Wißmann, in Annslen 1911 S. 374, unterscheidet drei Stufen: Leistungs- 
festsetzung, Pflichtigerklärung, enthaltend die Feststellung der Zugehörigkeit zum 
Kreise der Pflichtausgaben und der Leistungsfähigkeit, dann als drittes (S. 463) die 
Zwangsgenehmigung (unsere Zwangseinschreibung). Allein das Mittelstück ist über- 
flüssig: die Zugehörigkeit zum Kreise der Pflichtausgaben folgt doch schon aus der 
geschehenen „Leistungsfestsetzung“, und die Erwägung der Leistungsfähigkeit ver- 
bindet sich mit der Anordnung der Zwangseinschreibung. Der eingeschobene Akt 
tritt auch nirgends selbständig in die Erscheinung. Wißmann möchte ihn finden 
in der „Aufforderung“, welche nach süddeutschen Gemeindeordnungen der Zwangs- 
einschreibung vorhergehen soll (S. 455 ff... Es ist aber nicht abzusehen, weshalb 
das mehr bedeutete als eine Mahnung. Der Ausdruck des französischen Rechts, 
dem Wißmann (a. a. O. S. 462) eine klarere Erkenntnis der Tragweite der zu 
machenden Mitteilung zuspricht, mise en demeure, besagt ja auch nichts anderes. — 
Eine solche „Aufforderung“, gerade weil sie keine selbständige Bedeutung hat, 
verlangt man wohl auch, wo sie gesetzlich gar nicht vorgeschrieben ist. So z. B. in 
Preußen: v. Brauchitsch, Verw.Ges. I S. 312 zu Zust.Ges. $ 19 Note 78a; dazu 
Wißmann a. a. O. S.456 Note 1 u. S. 458. 
4 Oertel, Städte-Ord. S. 630: „Die Stellung der zur Anordnung der 
Etatisierung berufenen-Behörde gegenüber der zur Feststellung berufenen ist die 
einer requirierten Behörde“.
	        
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