8 61. Recht der Staatsaufsicht. 729
beschaffen, welche die Deckung des eingeschriebenen Postens nötig
macht, so liegt die Anordnung der Gemeindesteuerauflage, der
Anleiheaufnahme, der Versilberung vorhandener Werte im Rechte
des Vollzuges der Zwangseinschreibung begriffen und kann von der
Aufsichtsbehörde durch weitere stellvertretende Beschlüsse vor-
genommen werden *”.
Die Zwangseinschreibung ist nur Mittel zum Zweck der Durch-
setzung einer entsprechenden Zahlungspflicht des Verwaltungs-
körpers. Diese Zahlungspflicht muß dem Verwaltungskörper gegen-
über feststehen, endgültig oder vorläufig vollstreckbar*®. Die
Feststellung kann als aufsichtsrechtliche in die Zuständigkeit der
Aufsichtsbehörde fallen, die auch die Einschreibung anordnet.
Dann mag sich beides zu einem Akt verbinden. Möglicherweise ist
die Feststellung im Einschreibungsbeschluß einfach mit enthalten.
Die Feststellung hat in anderen Fällen selbständig zu erfolgen
durch eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Verwal-
tungsgericht. Dann geht die Sache nachher an die Aufsichts-
behörde behufs solcher Vollstreckung *°.
4 Wißmann in Annalen 1911 S. 466. Insofern diese Maßregeln ordent-
licherweise Beschlüsse der Gemeindeversammlungen oder -vertretungen voraus-
setzen, die dem persönlichen Zwange nicht zugänglich sind, ist hier wieder das
stellvertretende Eingreifen unentbehrlich.
4 So auch Schoen, Kom.Verb. S. 3388: „Vor der Verfügung der
Zwangsetatisierung muß eine Feststellung der Leistung durch die
zuständige Behörde stattgefunden haben“. Jebens, Verw.rechtl. Aufsätze S. 28.
Wißmann, in Annslen 1911 S. 374, unterscheidet drei Stufen: Leistungs-
festsetzung, Pflichtigerklärung, enthaltend die Feststellung der Zugehörigkeit zum
Kreise der Pflichtausgaben und der Leistungsfähigkeit, dann als drittes (S. 463) die
Zwangsgenehmigung (unsere Zwangseinschreibung). Allein das Mittelstück ist über-
flüssig: die Zugehörigkeit zum Kreise der Pflichtausgaben folgt doch schon aus der
geschehenen „Leistungsfestsetzung“, und die Erwägung der Leistungsfähigkeit ver-
bindet sich mit der Anordnung der Zwangseinschreibung. Der eingeschobene Akt
tritt auch nirgends selbständig in die Erscheinung. Wißmann möchte ihn finden
in der „Aufforderung“, welche nach süddeutschen Gemeindeordnungen der Zwangs-
einschreibung vorhergehen soll (S. 455 ff... Es ist aber nicht abzusehen, weshalb
das mehr bedeutete als eine Mahnung. Der Ausdruck des französischen Rechts,
dem Wißmann (a. a. O. S. 462) eine klarere Erkenntnis der Tragweite der zu
machenden Mitteilung zuspricht, mise en demeure, besagt ja auch nichts anderes. —
Eine solche „Aufforderung“, gerade weil sie keine selbständige Bedeutung hat,
verlangt man wohl auch, wo sie gesetzlich gar nicht vorgeschrieben ist. So z. B. in
Preußen: v. Brauchitsch, Verw.Ges. I S. 312 zu Zust.Ges. $ 19 Note 78a; dazu
Wißmann a. a. O. S.456 Note 1 u. S. 458.
4 Oertel, Städte-Ord. S. 630: „Die Stellung der zur Anordnung der
Etatisierung berufenen-Behörde gegenüber der zur Feststellung berufenen ist die
einer requirierten Behörde“.