Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

732 Die rechtsfähigen Verwaltungen. 
ganz ehrlich dahin lauten, daß vorerst nicht abzusehen sei, wann 
dem Anspruch genug getan werden könne. Ä 
Damit wird der Gläubiger gedrängt, etwaige persönliche Haf- 
tungen kräftiger geltend zu machen, wie andererseits auch die Ver- 
waltung pflichtmäßig sich bemühen wird, Abhilfe zu schaffen, durch 
Staatsunterstützung vor allem. Nur eben unser Rechtsinstitut hat 
hier seine Grenzen. 
v. Brauchitsch, Verw.Ges. I S. 304 ff., zu Zust.Ges. $ 19 Abs. I. Wein- 
reich, in Verw.Arch. XIII S. 516: „Bevor die Aufsichtsbehörde in die Auf- 
stellung des Voranschlages und die Ausgabebewilligung eingreift, wird sie sich 
die Frage vorlegen, auf welchem Wege sie dem finanziellen Interesse der Gemeinde 
die größte Schonung entgegenbringt“. — Bayr. Gem.Ord. Art. 157 Abs. 6: „wobei 
auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinde Rücksicht zu nehmen ist“. Das gilt zu- 
nächst für den Fall der aufsichtsrechtlichen Pflichtigerklärung, ist aber in gleicher 
Weise auch anwendbar, wenn die Behörde gemäß Abs. 8 die „auf dem Zivil- oder 
Verwaltungsrechtswege festgestellte Verpflichtung“ zum Vollzuge bringen, Ins- 
besondere die nötigen Umlagen anordnen soll: die Zwangseinschreibung und die 
damit sich verbindende Prüfung der Leistungsfähigkeit fallen unter „die zum Voll- 
zuge nötigen Verfügungen“ des Abs. 7.
	        
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