$ 34. Wirkungen der Enteignung. 69
sich auch knüpfen soll an einen stattgehabten „Expropriations-
vertrag“ (oben Note 44). Es versteht sich nichts von selbst 5.
Im geltenden Rechte erscheint aber solches in zweierlei Formen:
— Es kann dem Enteigneten ein Anspruch gewährt sein auf
Rückgängigmachung der Enteignung ®®.
Voraussetzung ist die Vereitelung des Zweckes der Enteignung.
in dem obigen Sinne: das Grundstück findet nicht die Verwendung
im Dienste des Unternehmens, um derenwillen die Enteignung
stattfand. Das Gesetz wird diese Voraussetzung genauer hestimmen,
eine gewisse Zeitdauer verlangen von der wirksam gewordenen
Enteignung ab, während welcher die beabsichtigte Verwendung
unterblieben ist, oder sonst greifbare Merkmale dafür, daß der
ursprüngliche Verwendungszweck nicht mehr eingehalten wird
(Aufgabe des Unternehmens, anderweite Benutzung oder Verwertung
des Grundstücks).
Berechtigt ist der Enteignete oder wer als Erbe an seine
Stelle getreten ist 6°,
#® Schelcher, Rechtswirkungen S. 178 ff.; Gierke, D. Pr.R. II S. 506 ff.;
Layer, Prinz. d. Ent. 8.492 ff. Der letztere nimmt, im Gegensatze zu dem oben
Ausgeführten, ein selbstverständliches Rückerwerbsrecht an, das geltend
gemacht werden könnte auch ohne „ausdrückliche gesetzliche Normierung“ (a. a. O.
9. 485) Das hängt zusammen mit seiner Lehre von dem öffentlichen Interesse
als Rechtstitel des Unternehmers (vgl. oben $ 33 Note 32). Die Nichtverwendung
für den öffentlichen Zweck beweist nachträglich, daß dieser Rechtstitel nicht vor-
lag (a 8.0. 5.494). So ergibt sich für ihn die Möglichkeit, etwa bestehende all-
gemeine Rechtsgrundsätze für eine Art condictio sine causa (vielleicht ob causam
finitam?) zur Anwendung zu bringen. Jener Ausgangspunkt trifft allerdings m. E.
nicht zu. Er will (S. 435) aber selbst eine Einschränkung insofern machen, als
das Rückerwerbarecht ausgeschlossen wäre durch „formelle Rechtskraft“ des Ent-
eignungsausspruches, „soweit nicht eine Wiederaufnahme des Verfahrens zulässig
erscheint‘, Da die letztere Bedingung doch nur kraft Gesetzes zutreffen könnte, so
wird das Ergebnis der Theorie von dem hier Festgehaltenen kaum abweichen. —
Früherhin hat man dem Enteigneten auch noch andere nachträgliche Hilfen solcher
Art herauszukonstruieren gesucht. So L. Stein, Verw.Lehre VII S. 36;
G. Meyer, R. d. Expropr. S. 264; Grünhut, Ent.R. S 162ff.; Schelcher,
Rechtswirkungen S. 176.
*° Franz. Ent.Ges. v. 1841 Art. 62 (wesentlich so schon das Ent.Ges. v. 7. Juli
1833); Bayr. Ent.Ges. Art, XII Abs. 4; Sächs. Ent.Ges. $ 83; Bad. Ent.Ges. $ 59.
® Es ist ein öffentlichrechtlicher Anspruch aus dem beleidigten Eigentum,
tolglich nicht selbständig abtretbar, sondern beschränkt auf den, der die Person
des Beleidigten vertritt; daher nur vom „Gesamtrechtsnachfolger“ geltend zu
machen: Seydel, Bayr. StR. II S. 363; Sächs. Ent.Ges. $ 83. Ebenso die
Schweizerischen Enteignungsgesetze bei de Weiss, De l’expropr. S. 167. Das
Zusammenwerfen mit dem sofort zu besprechenden Vorkaufsrecht läßt diesen
Schriftsteller zu keinem klaren Standpunkt kommen; dort steht die Sache anders.