8 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang. 71
verwendung für das Unternehmen, das den Grund für die Ent-
eignung gab°®. Aber das muß sich hier dahin zuspitzen, daß der
Unternehmer die Entbehrlichkeit des Grundstücks besiegelt durch
einen zivilrechtlichen Verkauf, den er darüber abschließt mit einem
Dritten. Da kann alsdann der Enteignete, oder wer rechtmäßig
an seiner Stelle steht®”, ein Vorkaufsrecht geltend machen nach
allen Regeln, die das bürgerliche Recht für ein solches gegeben
hat. Auch hier erhalten wir also wieder ein zivilrechtliches An-
hängsel unseres öffentlichrechtlichen Rechtsinstituts.
Als Besonderheit ist nur zu erwähnen, daß dieses Vorkaufs-
recht, um Dritten gegenüber gesichert zu sein, einer Eintragung
in das Grundbuch nicht bedarf. Denn die Enteignung, an die das
Gesetz es knüpft, spielt sich ihren eignen Formen gemäß vor der
Öffentlichkeit ab und dient dadurch zur genügenden Benachrichtigung
für jedermann ®,
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Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang.
I. Gewisse Sachen sind dazu da, mit ihrer Körperlichkeit
einem bestimmten Zwecke des Gemeinwesens unmittelbar zur Er-
füllung zu dienen. Dahin gehören vor allem öffentliche Wege,
kommen auf den richtigen Satz hinaus, daß das Vorkaufsrecht nur besteht, soweit
das Gesetz es ausdrücklich anerkennt. So Pr. Ent.Ges. $ 57 (ohne Rückgängig-
machungsrecht daneben); Sächs. Ent.Ges. $ 88 (neben Rückgängigmachungsrecht). —
Eger, Ent.Ges. IL S. 615, findet darin einen Beweis, daß der Gesetzgeber die Ent-
eignung für einen Kauf ansieht: „Denn wäre die Enteignung kein Kauf, wie würde
sich dann das Vorkaufsrecht begründen lassen.“ Allein zum Wesen des Vorkaufs-
rechts gehört doch nur, daß der Unternehmer, gegen dem es geht, jetzt ver-
kauft, nicht, daß er gekauft hat.
*“ Der Unterschied, den Layer, Prinz. d. Ent. S. 487, hervorheben möchte,
daß die Rückgängigmachung versage, wenn das Grundstück einmal für das Unter-
nehmen verwendet und nur nachträglich wieder ausgeschaltet sei, ist nicht wesent-
lich. Sächs. Ent.Ges. $ 83 läßt die Rückgängigmachung auch zu, wenn das Grund-
stück durch nachträgliche Einstellung des Betriebs überflüssig wird. Für das Bayr.
Ent.Ges. Art. XII Abs. 4 stimmt die herrschende Meinung mit Layer überein
Seydel, Bayr. StR. II S. 363; Hartmann, Ges. über d. Zwangsabtr. S. 63;
Henle, Zwangsent.Ges. S. 192). Der Wortlaut des Gesetzes („sollte das Unter-
nehmen rückgängig werden“) spricht eigentlich nicht dafür.
# Pr. Ent.Ges. $ 75 und Sächs. Ent.Ges. $ 88 geben das Recht bei der Teil-
entelgnung zugunsten der Wiederherstellung des Restgrundstücks. Daraus folgt
von selbst, daß nur der Enteignete und sein Rechtsnachfolger im Eigentum des
Restgrundstücks das Vorkaufsrecht haben.
® Pr. A.G. z. B.G.B. Art. 22; Sächs. Ent.Ges. $ 88 Abs. 1.