Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

8 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang. 71 
verwendung für das Unternehmen, das den Grund für die Ent- 
eignung gab°®. Aber das muß sich hier dahin zuspitzen, daß der 
Unternehmer die Entbehrlichkeit des Grundstücks besiegelt durch 
einen zivilrechtlichen Verkauf, den er darüber abschließt mit einem 
Dritten. Da kann alsdann der Enteignete, oder wer rechtmäßig 
an seiner Stelle steht®”, ein Vorkaufsrecht geltend machen nach 
allen Regeln, die das bürgerliche Recht für ein solches gegeben 
hat. Auch hier erhalten wir also wieder ein zivilrechtliches An- 
hängsel unseres öffentlichrechtlichen Rechtsinstituts. 
Als Besonderheit ist nur zu erwähnen, daß dieses Vorkaufs- 
recht, um Dritten gegenüber gesichert zu sein, einer Eintragung 
in das Grundbuch nicht bedarf. Denn die Enteignung, an die das 
Gesetz es knüpft, spielt sich ihren eignen Formen gemäß vor der 
Öffentlichkeit ab und dient dadurch zur genügenden Benachrichtigung 
für jedermann ®, 
& 35. 
Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang. 
I. Gewisse Sachen sind dazu da, mit ihrer Körperlichkeit 
einem bestimmten Zwecke des Gemeinwesens unmittelbar zur Er- 
füllung zu dienen. Dahin gehören vor allem öffentliche Wege, 
  
kommen auf den richtigen Satz hinaus, daß das Vorkaufsrecht nur besteht, soweit 
das Gesetz es ausdrücklich anerkennt. So Pr. Ent.Ges. $ 57 (ohne Rückgängig- 
machungsrecht daneben); Sächs. Ent.Ges. $ 88 (neben Rückgängigmachungsrecht). — 
Eger, Ent.Ges. IL S. 615, findet darin einen Beweis, daß der Gesetzgeber die Ent- 
eignung für einen Kauf ansieht: „Denn wäre die Enteignung kein Kauf, wie würde 
sich dann das Vorkaufsrecht begründen lassen.“ Allein zum Wesen des Vorkaufs- 
rechts gehört doch nur, daß der Unternehmer, gegen dem es geht, jetzt ver- 
kauft, nicht, daß er gekauft hat. 
*“ Der Unterschied, den Layer, Prinz. d. Ent. S. 487, hervorheben möchte, 
daß die Rückgängigmachung versage, wenn das Grundstück einmal für das Unter- 
nehmen verwendet und nur nachträglich wieder ausgeschaltet sei, ist nicht wesent- 
lich. Sächs. Ent.Ges. $ 83 läßt die Rückgängigmachung auch zu, wenn das Grund- 
stück durch nachträgliche Einstellung des Betriebs überflüssig wird. Für das Bayr. 
Ent.Ges. Art. XII Abs. 4 stimmt die herrschende Meinung mit Layer überein 
Seydel, Bayr. StR. II S. 363; Hartmann, Ges. über d. Zwangsabtr. S. 63; 
Henle, Zwangsent.Ges. S. 192). Der Wortlaut des Gesetzes („sollte das Unter- 
nehmen rückgängig werden“) spricht eigentlich nicht dafür. 
# Pr. Ent.Ges. $ 75 und Sächs. Ent.Ges. $ 88 geben das Recht bei der Teil- 
entelgnung zugunsten der Wiederherstellung des Restgrundstücks. Daraus folgt 
von selbst, daß nur der Enteignete und sein Rechtsnachfolger im Eigentum des 
Restgrundstücks das Vorkaufsrecht haben. 
® Pr. A.G. z. B.G.B. Art. 22; Sächs. Ent.Ges. $ 88 Abs. 1.
	        
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