Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

8 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang. 73 
liche Verwaltung sein. Bei den eigentlich so genannten Öffentlichen 
Sachen aber ist diese Herrschaft selbst schon zur öffentlichen Ver- 
waltung gehörig, ein privatwirtschaftliches Vorbereitungsstadium 
kommt daran nicht selbständig zur Erscheinung, es verbleibt alles 
auf dem Gebiet des Öffentlichen Rechts. Wenn demnach die Herr- 
schaft des Gemeinwesens über seine Öffentlichen Sachen nach öffent- 
lichem Rechte zu beurteilen ist, so ergibt sich hieraus als Forderung 
die Idee eines öffentlichen Sachenrechts, vor allem die 
eines öffentlichen Eigentums, das nichts anderes ist als 
ein öffentlichrechtliches, ein öffentlichrechtlich ge- 
dachtes Eigentum. 
Ein öffentlichrechtliches Rechtsinstitut wird dadurch erkennbar, 
daß alle seine Einzelheiten nach den Gesichtspunkten der Be- 
teiligung der Öffentlichen Gewalt und der Ungleichheit der Rechts- 
subjekte sich gestalten. müssen (vgl. Bd. I S. 117). 
Die Erscheinung der öffentlichen Gewalt kann, wie wir wissen, 
sehr mannigfaltige Gestaltungen annehmen. Wer immer nur einen 
Befehl als solche anerkennen will, verzichtet von vornherein 
auf das Verständnis unseres neuzeitlichen Verwaltungsrechts (vgl. 
Bd.1S.117). Auch als sachenrechtliche Herrschaft kann 
sie sich darstellen. Nur muß man sich klarmachen, was das be- 
deutet, 
Öffentliche Gewalt äußert sich rechtlich nicht einer Sache 
gegenüber; die ist kein Untertan. Die dem öffentlichen Rechte 
eigne Ungleichheit der Rechtssubjekte kann nicht im Verhältnis 
zwischen dem Eigentümer und seiner Sache zur Erscheinung 
kommen; die ist kein Rechtssubjekt. Als solches erscheint sie ja 
auch nicht beim privatrechtlichen Eigentum; zwischen ihr und dem 
Eigentümer besteht auch dort kein Rechtsverhältnis, keine rechtlich 
geordnete Beziehung. Macht über die Sache ist hier immer nur 
etwas Tatsächliches. Das Eigentum bedeutet aber zugleich einen 
Inbegriff von rechtlichen Beziehungen, die solche Macht umgeben, 
um sie zu sichern und zu ordnen. Diese Beziehungen bestehen 
stets nur zu anderen Rechtssubjekten, bestimmten oder unbe- 
stimmten. Ihre Regelung macht die Rechtsordnung des 
Eigentums aus®. 
m — 
* Jellinek, einer der entschiedensten Gegner der Lehre vom öffentlichen 
Eigentum, scheint, Allg. Staatslehre S. 399, zunächst von dem gleichen Grund- 
gedanken auszugehen: „Daher kann eine Sache nur insofern dem imperium unter- 
liegen, als die Staatsgewalt dem Menschen befiehlt, Einwirkungen auf sie vorzu- 
nehmen, Die Einwirkung selbst erfolgt aber stets durch Handlungen, die ent-
	        
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