2 Das öffentliche Sachenrecht.
Das öffentliche Unternehmen kann sich darstellen als ein Be-
stand von Mitteln, welche in seiner Hand je einem solchen Öffent-
lichen Zwecke dauernd zu dienen bestimmt sind; dann sprechen
wir von einer öffentlichen Anstalt; vgl. unten $ 51 Eing.
Das öffentliche Unternehmen, die öffentliche Anstalt, ist aber
dem rechtlichen Wesen nach nichts anderes alseindurch diesen
besonderen Zweck abgegrenztes Stück Öffentlicher
Verwaltung. Demgemäß sind die dabei sich ergebenden Be-
ziehungen zwischen Staat und Untertan grundsätzlich bestimmt, in
den Formen des öffentlichen Rechts, des Verwaltungsrechts, ge-
regelt zu sein; vgl. oben Bd. I S. 118.
Das Verwaltungsrecht legt damit die starre Einseitigkeit jener
zwei „Gewalten“ ab, wo dem Einzelnen immer nur Befehl, Zwang,
Auflage entgegentrat, und alles, was ihm etwa gewährt wurde,
nichts weiter war als ein Nachlassen oder Aussetzen der Gewalt.
Jetzt wird gegeben wie genommen, beides in mancherlei Gestalt.
Ausgleichsmaßregeln knüpfen sich an das eine wie an das andere.
Ein frei bewegliches Verkehrsrecht wird den einzelnen Unter-
nehmungen zur Verfügung gestellt, ähnlich wie das Zivilrecht das
tut für die Äußerungen des privaten Wirtschaftslebens. Wie dort
der privatwirtschaftliche Zweck, so bestimmen hier die Bedürfnisse
des öffentlichen Unternehmens das Genauere der Voraussetzungen
und Wirkungen der anzuwendenden Rechtsinstitute. Zahlreiche
Entlehnungen von Namen zivilrechtlicher Rechtsinstitute betonen
diese Verwandtschaft. Vgl. oben Bd. I S. 117. —
Bildet demnach für das zu Betrachtende fortan das öffentliche
Unternehmen, das abgegrenzte Stück öffentlicher Verwaltung, den
Mittelpunkt, so soll nicht unerwähnt bleiben, daß die hier aus-
gebildeten Verwaltungsrechtsinstitute in ihrer deutlich erkennbaren
Gestalt uns dazwischen auch begegnen auf dem Gebiete privat-
wirtschaftlichen Lebens, losgelöst also von dem Zusammenhange
mit einem Öffentlichen Unternehmen. Ein privatwirtschaft-
licher Besitz oder Betrieb vertritt dessen Stelle. Das ist
nur dadurch verständlich, daß diese privatwirtschaftlichen Unter-
nehmen betrachtet werden als zugleich das öffentliche Wohl in be-
sonderer Weise angehend. Sie sollen um deswillen ausgezeichnet
werden durch Schutz und Förderung. Und das wird ihnen zu Teil
dadurch, daß Rechtsinstitute, die eigentlich für öffentliche Unter-
nehmungen und Anstalten ausgebildet worden sind, bei ihnen ent-
sprechende Anwendung finden. Diese werden dadurch wirksam auf
einem Gebiet, das eigentlich privatrechtlicher Ordnung zu unter-