Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

2 Das öffentliche Sachenrecht. 
Das öffentliche Unternehmen kann sich darstellen als ein Be- 
stand von Mitteln, welche in seiner Hand je einem solchen Öffent- 
lichen Zwecke dauernd zu dienen bestimmt sind; dann sprechen 
wir von einer öffentlichen Anstalt; vgl. unten $ 51 Eing. 
Das öffentliche Unternehmen, die öffentliche Anstalt, ist aber 
dem rechtlichen Wesen nach nichts anderes alseindurch diesen 
besonderen Zweck abgegrenztes Stück Öffentlicher 
Verwaltung. Demgemäß sind die dabei sich ergebenden Be- 
ziehungen zwischen Staat und Untertan grundsätzlich bestimmt, in 
den Formen des öffentlichen Rechts, des Verwaltungsrechts, ge- 
regelt zu sein; vgl. oben Bd. I S. 118. 
Das Verwaltungsrecht legt damit die starre Einseitigkeit jener 
zwei „Gewalten“ ab, wo dem Einzelnen immer nur Befehl, Zwang, 
Auflage entgegentrat, und alles, was ihm etwa gewährt wurde, 
nichts weiter war als ein Nachlassen oder Aussetzen der Gewalt. 
Jetzt wird gegeben wie genommen, beides in mancherlei Gestalt. 
Ausgleichsmaßregeln knüpfen sich an das eine wie an das andere. 
Ein frei bewegliches Verkehrsrecht wird den einzelnen Unter- 
nehmungen zur Verfügung gestellt, ähnlich wie das Zivilrecht das 
tut für die Äußerungen des privaten Wirtschaftslebens. Wie dort 
der privatwirtschaftliche Zweck, so bestimmen hier die Bedürfnisse 
des öffentlichen Unternehmens das Genauere der Voraussetzungen 
und Wirkungen der anzuwendenden Rechtsinstitute. Zahlreiche 
Entlehnungen von Namen zivilrechtlicher Rechtsinstitute betonen 
diese Verwandtschaft. Vgl. oben Bd. I S. 117. — 
Bildet demnach für das zu Betrachtende fortan das öffentliche 
Unternehmen, das abgegrenzte Stück öffentlicher Verwaltung, den 
Mittelpunkt, so soll nicht unerwähnt bleiben, daß die hier aus- 
gebildeten Verwaltungsrechtsinstitute in ihrer deutlich erkennbaren 
Gestalt uns dazwischen auch begegnen auf dem Gebiete privat- 
wirtschaftlichen Lebens, losgelöst also von dem Zusammenhange 
mit einem Öffentlichen Unternehmen. Ein privatwirtschaft- 
licher Besitz oder Betrieb vertritt dessen Stelle. Das ist 
nur dadurch verständlich, daß diese privatwirtschaftlichen Unter- 
nehmen betrachtet werden als zugleich das öffentliche Wohl in be- 
sonderer Weise angehend. Sie sollen um deswillen ausgezeichnet 
werden durch Schutz und Förderung. Und das wird ihnen zu Teil 
dadurch, daß Rechtsinstitute, die eigentlich für öffentliche Unter- 
nehmungen und Anstalten ausgebildet worden sind, bei ihnen ent- 
sprechende Anwendung finden. Diese werden dadurch wirksam auf 
einem Gebiet, das eigentlich privatrechtlicher Ordnung zu unter-
	        
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