Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 83. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren. 3 
liegen hat, als Hilfsinstitutedes Privatrechts. Sie erleiden 
dabei selbst auch gewisse anpassende Veränderungen; aber die ur- 
sprüngliche Öffentlichrechtliche Natur bleibt immer unverkennbar. 
Beispiele liefern: das Bergwesen, das Forstwesen, die 
nicht öffentlichen Gewässer, die Heilquellen. Obwohl 
von öffentlichen Unternehmen dabei keine Rede ist, kommen doch 
Rechtsinstitute wie Enteignung, Abgrenzungsakte, Gemeingebrauch, 
öffentliche Grunddienstbarkeit, Verleihung des Unternehmens, Ver- 
leihung von Nutzungsrechten, Entschädigungspflichten öffentlich- 
rechtlicher Grundlage mannigfach dabei zur Anwendung. 
Bei einer früheren Darstellung, Theorie des Franz. Verw.R. 
S. 361 ff, hatte ich diese Erscheinungen in einem besonderen An- 
hang unter der Überschrift „Unechte öffentliche Anstalten“ zu- 
Sammenzufassen gesucht. Es wird aber unserer Aufgabe wohl 
genügen, wenn die allgemeine Lehre der so verwendeten Öffentlich- 
rechtlichen Rechtsinstitute hier gegeben und auf diese beson- 
deren Verwendungsfälle im privatrechtlichen Gebiete nur verwiesen 
wird. — 
‚ Die Enteignung ist ein obrigkeitlicher Eingriff 
In das Eigentum des Untertanen, um es ihm zu ent- 
ziehen für ein öffentliches Unternehmen. 
In dem bestimmten Rechtsinstitute, zu welchem unsere Gesetze 
die Enteignung ausgebildet haben, ist sie lediglich gegen das 
Eigentum an Grundstücken gerichtet. Die Inanspruchnahme 
beweglicher Sachen folgt anderen Regeln; vgl. unten $ 47 Note. 
, 1 Die Entwicklungsstufen unseres Öffentlichen Rechts haben 
diesem Rechtsinstitute jeweils ihr besonderes Gepräge aufgedrückt?. 
Zuerst erscheint es als ein Stück in jener Sammlung eigen- 
artiger Rechte, aus der die Landesherren die Staatsgewalt bilden 
sollten. Die Befugnis, Privateigentum zu entziehen, wo das Ge- 
meinwohl das erheischt, wird als ein Hoheitsrecht anerkannt. 
Ursprünglich ist es das jus eminens, hier dominium eminens ge- 
nannt, was darin zur Anwendung kommt; zuletzt gilt auch das als 
nn 
‚ * Darüber das Genauere bei G. Meyer, R. d. Expropr. S. 115ff.; Layer, 
ar d. EntR, 8.649. Im Gegensatze zu G. Meyers gründlichen Forschungen 
an veR L. Stein, Verwaltungslehre VIII S. 301 ff., als „Elemente der Geschichte 
Pr meignun gsrechtes“ gibt, großenteils Willkür. Wenn er aber die Stufen- 
: eidet: „Regalität, verordnungsmäßiges Enteignungsrecht, verfassungs- 
et Enteignungsrecht“, so wird ihm dabei wohl das Richtige vorgeschwebt 
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