$ 83. Die Enteignung; Voraussetzungen und Verfahren. 3
liegen hat, als Hilfsinstitutedes Privatrechts. Sie erleiden
dabei selbst auch gewisse anpassende Veränderungen; aber die ur-
sprüngliche Öffentlichrechtliche Natur bleibt immer unverkennbar.
Beispiele liefern: das Bergwesen, das Forstwesen, die
nicht öffentlichen Gewässer, die Heilquellen. Obwohl
von öffentlichen Unternehmen dabei keine Rede ist, kommen doch
Rechtsinstitute wie Enteignung, Abgrenzungsakte, Gemeingebrauch,
öffentliche Grunddienstbarkeit, Verleihung des Unternehmens, Ver-
leihung von Nutzungsrechten, Entschädigungspflichten öffentlich-
rechtlicher Grundlage mannigfach dabei zur Anwendung.
Bei einer früheren Darstellung, Theorie des Franz. Verw.R.
S. 361 ff, hatte ich diese Erscheinungen in einem besonderen An-
hang unter der Überschrift „Unechte öffentliche Anstalten“ zu-
Sammenzufassen gesucht. Es wird aber unserer Aufgabe wohl
genügen, wenn die allgemeine Lehre der so verwendeten Öffentlich-
rechtlichen Rechtsinstitute hier gegeben und auf diese beson-
deren Verwendungsfälle im privatrechtlichen Gebiete nur verwiesen
wird. —
‚ Die Enteignung ist ein obrigkeitlicher Eingriff
In das Eigentum des Untertanen, um es ihm zu ent-
ziehen für ein öffentliches Unternehmen.
In dem bestimmten Rechtsinstitute, zu welchem unsere Gesetze
die Enteignung ausgebildet haben, ist sie lediglich gegen das
Eigentum an Grundstücken gerichtet. Die Inanspruchnahme
beweglicher Sachen folgt anderen Regeln; vgl. unten $ 47 Note.
, 1 Die Entwicklungsstufen unseres Öffentlichen Rechts haben
diesem Rechtsinstitute jeweils ihr besonderes Gepräge aufgedrückt?.
Zuerst erscheint es als ein Stück in jener Sammlung eigen-
artiger Rechte, aus der die Landesherren die Staatsgewalt bilden
sollten. Die Befugnis, Privateigentum zu entziehen, wo das Ge-
meinwohl das erheischt, wird als ein Hoheitsrecht anerkannt.
Ursprünglich ist es das jus eminens, hier dominium eminens ge-
nannt, was darin zur Anwendung kommt; zuletzt gilt auch das als
nn
‚ * Darüber das Genauere bei G. Meyer, R. d. Expropr. S. 115ff.; Layer,
ar d. EntR, 8.649. Im Gegensatze zu G. Meyers gründlichen Forschungen
an veR L. Stein, Verwaltungslehre VIII S. 301 ff., als „Elemente der Geschichte
Pr meignun gsrechtes“ gibt, großenteils Willkür. Wenn er aber die Stufen-
: eidet: „Regalität, verordnungsmäßiges Enteignungsrecht, verfassungs-
et Enteignungsrecht“, so wird ihm dabei wohl das Richtige vorgeschwebt
ı*