Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

84 Das öffentliche Sachenrecht. 
Sachen: Wege, Straßen, schiffbare Flüsse, Meeresstrand, Festungs- 
werke. Seinem juristischen Wesen nach ist es öffentlichrechtliches 
Eigentum in dem hier entwickelten Sinne (oben I)". 
Auch in der deutschen Rechtswissenschaft wird diese Auf- 
fassung des Rechts der ‘öffentlichen Sachen vertreten '?. 
18 Theorie d. Franz. Verw.R. S. 227 ff. In der französischen Ausgabe meines 
Deutsch. Verw.R. (Droit adm. allemand III S. 87 ff.) habe ich nachher die Lehre 
breiter vorgetragen. G. Jdze, Verw.R. d. Franz. Republik, schließt sich jetzt 
meiner Auffassung an, indem er meine wichtigsten Sätze in deutscher Übersetzung 
wiedergibt. 
19 Die neue Auffassung vertritt vor allem die kleine, aber bedeutsame Schrift 
von Eisele, Das Rechtsverhältnis der res publicae in publico usu. Dort heißt 
es: „Das Rechtsverhältnis der öffentlichen Sachen gehört, und zwar ganz und 
nach allen Seiten, dem jus publicum an“ (S. 21); „das Recht des Staates an den 
öffentlichen Sachen ist zu bezeichnen als Eigentum des jus publicum oder als 
publizistisches Eigentum“ (S. 24). — Sie steckt auch in der Formel bei Neuner, 
Privatrechtsverhältnisse S. 131: „Durch ihre negative Bedeutung (extra com- 
mercium esse) sind sie dem Gebiete des Privatrechts entzogen, durch ihre positive 
Bedeutung (Eigentum des Staates oder der Gemeinde, Benutzungsrecht aller) sind 
sie dem öffentlichen Rechte zugewiesen.“ Es fehlt hier nur die Durcharbeitung. — 
Dernburg, Gutachten zum Basler Schanzenstreit S. 17, hat den Begriff folgender- 
maßen gegeben: „Das Eigentum des Staates an den öffentlichen Sachen ist freilich 
nicht einfaches Eigentum, wie es Private innehaben.* Der Staat hat vielmehr 
hier „seine Rechtsstellung über die eines gewöhnlichen Eigentümers hinaus er- 
hoben, sein Recht als ein unveränderliches, unantastbares erklärt und diese Sachen 
außerhalb des Vermögensverkehrs gestellt. Wir können nichts dagegen einwenden, 
wenn man dieses Recht als ein hoheitliches bezeichnet, weil es durch das Öffent- 
liche Recht wesentlich in Form und Inhalt bestimmt wird“. In Pand. I S. 168: 
ist diese Idee nicht mehr so klar zum Ausdruck gekommen. Vor allem wird hier 
die Übereinstimmung mit Eisele verleugnet durch die Bemerkung in Note 6 da- 
selbst: „Die Ansicht von Keller (der die öffentliche Sache für res nullius hält) 
hat in veränderter Gestalt Eisele angenommen, indem er ein bloß „publizistisches 
Eigentum des Staates an den Öffentlichen Sachen annimmt“. Das „bloß“ ist be- 
zeichnend! — Von Neueren wären zu nennen: Layer, Prinz. 'd. Ent. S. 607 ff.; 
Kittel in Eger, Eisenb.Entsch. XXIII S. 193; Chr. Behr in Arch. f. öfl. R. 
XXI S. 347 f.; Koehne in Verw.Arch. VIII 8.124; Hoelder in Arch. f. öfl. R. 
XXI S. 323; Nawiasky in Österr. Ger.Ztg. 1905 n. 26; Perlmann in Österr. 
Verw.Arch. UI S. 144 ff.; R. Lewy, Öff. Sachen im Gemeingebrauch S. 87 fi; 
Schelcherin Eger, Eisenb.Entsch. XXV S. 435 f.; Kisch, Els.-Lothr. Landes- 
prov.R. $ 67. — Auch das Sächs. O.V.G. hatte sich eine Zeitlang unsere Lehre 
angeeignet: 5. Febr. 1902 (Jahrb. II S. 99); 15. Juni 1904 (Jahrb. VI S. 68). In 
einem späteren Urteil v. 9. Febr. 1910 (Jahrb. XV S. 175) hat es sich aber davon 
abgewendet. Die ausführliche Begründung richtet sich vor allem gegen eine auf 
die öffentlichrechtliche Auffassung gestützte Überspannung der Rechte am Ge- 
meindeweg. Dann aber wird von dem Begriff des öffentlichen Eigentums gesagt 
(5. 197): Es sei nicht zu verkennen, „daß mit seiner Annahme vielleicht in 
mancher Hinsicht eine einfachere und gleichmäßigere Beurteilung aller die öffent-
	        
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