Full text: Systematisches Handbuch der Deutschen Rechtswissenschaft. Band 6.2. Deutsches Verwaltungsrecht. (2)

$ 35. Das öffentliche Eigentum; Begriff und Umfang. 89 
aus Rücksicht der Zweckmäßigkeit verliehen ist durch eine rechts- 
satzmäßige Bestimmung. Für ihren Eigentümer, also vor 
allem den Fiskus, bedeutet das eine Beschränkung seines 
Eigentums, eine Last, die ihm auferlegt ist. Es ist klar, daß 
das gegenüber dem Ursprünglichen etwas ganz Neues und anders 
Gedachtes ist. Die „Extrakommerzialität“ in diesem Sinn bedeutet 
aber natürlich einen privatrechtlichen Rechtssatz und wurde 
auch rubig als solcher genommen, bis das B.G.B. kam und mit 
Recht befürchten ließ, daß eine solche privatrechtliche Beschränkung 
fortan ausgeschlossen sei: weder ordnete es sie selbst an, noch 
duldete es fürderhin, daß die Landesgesetzgebung solches tue. Es 
lag nahe, daß man nunmehr versuchte, den bisherigen Privatrechts- 
satz durch einfache Umtaufe ins Öffentlichrechtliche hinüberzu- 
retten. Das wäre natürlich nicht ernst zu nehmen. 
Allein gleichzeitig erhielt das Ganze eine neue Wendung in- 
sofern, als diese Eigentumsbeschränkung und Last auch ihrem 
Inhalt nach umfassender gestaltet wurde: es wurde nun in sie 
hineingelegt auch die Aufgabe, der die Verkehrsentzogenheit 
dienen sollte, die Bestimmtheit der Sache für den öffentlichen 
Zweck. Die Gebundenheit der Sache für diesen Zweck 
ist es, die das Eigentum belastet und unter anderem auch die 
entsprechende Verkehrsentzogenheit hervorbringt. Sie enthält vor 
allem die Verpflichtung dessen, dem die Sache gehört, sie der be- 
stimmten Öffentlichen Nützlichkeit, nicht bloß Gemeingebrauch, 
sondern auch Nützlichkeit, die sich nicht so vermittelt, wie z. B. 
die des Festungswerkes, gewidmet zu halten, die Verpflichtung, 
den nötigen Aufwand zu machen für die Instandhaltung und alle 
Verfügungen zu unterlassen, welche der Erfüllung jenes Zweckes 
zuwiderlaufen. Kurz es erscheint hier alles, was wir die Verwaltung 
der öffentlichen Sachen nennen mögen ®. 
  
* Windscheid-Kipp, Pand. 1906 I $ 147, zieht ehrlich die Folgerung: 
„Der besondere privatrechtliche Schutz solcher Sachen, wie ihn das gemeine Recht 
kannte, besteht nicht mehr“. 
* Jellinek in Verw.Arch. V S. 311: „Privateigentum mit publizistischen 
Beschränkungen hinsichtlich der Mittel und Zwecke seiner Verwendung“. 
Bekker, System d. Pand.R. 8 78; Gierke, D. Pr.R. II S.23 u. 24; Bornhak 
in Verw.Arch. VIII S. 69; Rausnitz in Gruchot, Beitr. XXXIX S. 522 ff; 
Moll, daselbst LIV S. 348; Paris, Entschädigungsberechtigung S. 10; v. Bitter, 
Handwörterb. d. Pr. Verw. II 8. 9%4; Biermann, Öff. Sachen S. 4 ff. u. 39 ff.; 
Hawelka, Österr. Friedhofsrecht 8.45 ff.; R-G. 16. Juni 1899 (Preuß. Verw.Bl. 
XX1 8.197). Bezeichnend für die Art, wie das meistens gemeint ist, Germers- 
hausen, Wegerecht I 8, 84: „Durch die Widmung eines Weges für den Öffent-
	        
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