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Eine Ausnahme davon aber machten, wie erzählt wird, die Schachtel—
macher von Seiffen und die Töpfer von Dippoldiswalde. Dieselben
besuchten auch während der Zeit, da die Krankheit viele Einwohner
hinwegraffte, die Märkte der Stadt und boten ihre Waren feil.
Daher erhielten insbesondere die Töpfer von Dippoldiswalde das
Recht, auch fernerhin frei und ungehindert diese Märkte besuchen
zu dürfen. Später wurde ihnen solches Privilegium von den Kur—
fürsten wiederholt und unter anderem auch von August dem Starken
bestätigt, jedoch mit dem Zusatze, daß jeder Meister nur einen Korb
Waren mitbringen und nur „einen Sonnenschein lang“ (d. h. nur
einen Tag lang) verkaufen dürfe.
1157. Das Recht der Dohnaischen Fleischer in Dresden.
Schumann, Vollständiges Staats-, Post- und Zeitungslexikon, 1814,
Bd. I, S. 752.
Die Fleischer von Dohna versorgten im Laufe des 15. Jahr-
hunderts bei großem Fleischmangel die Stadt Dresden freiwillig mit
Fleisch, und zum Danke dafür erhielten sie im Jahre 1462 durch
ein Privilegium die Freiheit, wöchentlich drei Tage, nämlich Mitt-
wochs, Donnerstags und Sonnabends, in Dresden, wo man sie
Lästerer nennt, ihr Fleisch zu verkaufen. Allein sie müssen ihr ge-
schlachtetes Bieh ganz und unzerstückt auf den Markt bringen.
Vor dem Verkaufe wird es von den dazu geordneten Mieistern des
Dresdner Fleischerhandwerks besichtigt und von jeder Sorte das
Pfund um einen Pfennig wohlfeiler als das Dresdner taxiert. Beim
Verkaufe sollten sie die Köpfe nicht als Zulage einhachen und an
einen Speisewirt nicht mehr als 40 Pfund auf einmal verkaufen.
Auch müssen sie jährlich zu Fastnachten sich auf dem Rathause ein-
schreiben lassen; und wer am Osterabend nicht in der Besidenz
schlachtet, hat sein Recht auf ein Jahr lang verloren.