Contents: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Heizer nachgegangen werde; er hat sich daher zu ũberzeugen, ob die Dampf- 
kesselheizer mit den allgemeinen Verhaltungsmaßregeln genau bekannt sind 
und denselben auf Verlangen hierüber eine Bescheinigung auszustellen. 
Die Dampfkesselbesitzer sind verpflichtet, die Annahme eines Heizers 
und jeden Wechsel in dessen Person alsogleich dem Techniker schriftlich 
anzuzeigen. 
Gera, den 7. November 1890. 
Fürstlich Reuß-Pl. Ministerium. 
Dr. E. v. Beulwiß. 
Frommhold. 
Druckfehler-Berichtigung. 
Auf Seite 303 ist in § 25 Zisser 1 des Einkommensteuergesetzes 
6 10 anstatt 8 8 
zu setzen.
	        
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