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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
—— Nr. 29. —
(Nr. 7676.) Allerhöchster Erlaß vom 25. April 1870., betreffend die Verleihung der fiskalischen
Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis- Chaussee von
Lauban, im Kreise gleichen Namens des Regierungsbezirks Liegnitz, auf
dem linken Queisufer bis zur Holzkircher Brücke und von diesem Punkte
auf dem rechten Queisufer über Steinkirch und Beerberg bis Marklissa.
N Ich durch Meinen Grlaß vom heutigen Tage den Bau einer im
Kreise Lauban des Regierungsbezirks Liegnitz von Hauban auf dem linken Queis-
ufer bis zur Holzkircher Brüucke und von diesem Punkte auf dem rechten Queis-
ufer über Steinkirch und Beerberg bis Marklissa zu führenden Kreis-Chaussee
genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise Lauban das Expropriationsrecht
fr die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur
Entnahme der Chausseebau- und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der
für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, in Bezug auf diese Straße.
Zugleich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der künftigen chaussee-
mäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussegeldet
nach den Bestimmungen des für die Staats- Chausseen jedesmal geltenden
Chausseegeld- Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen
über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusä schen
Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Ihnen
angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-
Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen. ·
Berlin, den 25. April 1870.
Wilhelm.
Gr. v. Itzenplitz. Camphausen.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Johrgany 1870. (Nr. 7676—7677.) 53 (Nr. 7677.)
Ausgegeben zu Berlin den 18. Juni 1870.