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Aussage solchen gerne wieder los geworden wäre, so habe er doch
denselben, ungeachtet er ihm mit samt dem Schächtlein unterschied—
liche Male ins Wasser und Feuer geworfen, keinesweges los werden
können, sondern immer wieder bekommen, habe auch ungefähr acht
Tage vorher ehe er solchen Spiritum dem Bergmann als seinem Ver-
käufer, so sich dessen anfangs geweigert, wieder geben, immer ge-
brummet, und ihm wenig BRuhe gelassen. Nachdem nun dieser
Bursche (den) Spiritum wieder los worden, seine Sünden und Un-
recht herzlich durch öffentliche Kirchenbuße bereuet und Gott um
Vergebung gebeten, so hat die gnädige Herrschaft ihn der frommen
Inquisition und seiner Dienste erlassen und den Hof verboten.
382. Der Kobold zu Thalheim.
Gräße, Bd. I, Nr. 546; Lehmann a. a. O., S. 952; poetisch behandelt von
Segnitz, Bd. II, S. 253 ff.
Vorzeiten war bei dem Oberförster zu Thalheim ein Ungetüm
oder Kobold im Hause, welcher den Leuten große Last und Schalk-
heit antat, daß sie auch nicht mehr bleiben konnten. Endlich
brannte das Haus gar weg und etliche meinten, das böse Ding
habe es angezündet, andere, der Hausherr habe es selbst getan, um
das Ungetüm los zu werden. Da sie aber ihre Sachen ausgeräumt
und auf einem Wagen davongefahren haben, läßt es sich unter
demselben mit vernehmlicher Stimme hören: „Wären wir nicht so
gerannt, so wären wir wohl mit verbrannt!"
383. Der wunderliche Katzentanz.
Gräße, Bd. I, Ar. 548; Iccander, Sächsische Kernchronik, LXXVI. Couv.
S. 62.
Am 1. Mai des Jahres 1726 ist ein gewisser zuverlässiger
Mann im Erzgebirge von einem Orte zum andern gereist und am
Abend bei düsterer Witterung bei einem Walde vorbeipassiert, da
denn er sowie sein Begleiter, den er bei sich hatte, ein dem Anschein
nach in einem Hause scheinendes Licht bemerkt, welchem beide in der
Hoffnung, eine Herberge zu finden, zugelaufen. Nachdem sie aber