Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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mit einer Minorität im Plenum gleichbedeutend sein. Nimmt man 
nun noch hinzu, daß die Verhandlungen in den Kirchspieleu unter 
Ausschluß der Offentlichkeit stattfanden, und daß die Ratspropositionen 
bis 1842 erst in der Bürgerschaftsversammlung bekannt gegeben wurden, 
so kann man sich nicht darüber wundern, daß die Erbgesessene Bürger- 
schaft gelegentlich unerwartete und eigentümliche Beschlüsse faßte.1 
Nach Beendigung der Franzosenherrschaft zu Anfang dieses Jahr- 
hunderts empfahl die damals niedergesetzte Reformdeputation (die so- 
genannten Zwanziger), unter Festhaltung an der bisherigen Zusammen- 
setzung der Erbgesessenen Bürgerschaft, eine Abstimmung in derselben 
nach Virilstimmen; doch blieb dieser Wunsch unberücksichtigt. Auf 
denselben, bescheidenen Abänderungsvorschlag beschränkten sich auch noch 
— mit ebensowenig Erfolg — die Vorkämpfer der durch den großen 
Brand von 1842 hervorgerufenen Reformbewegung (s. oben S. 13). 
Um so radikaler räumte dann wenige Jahre später der Verfassungsent- 
wurf der Konstituante mit der Erbgesessenen Bürgerschaft auf. An ihre 
Stelle setzte man eine repräsentative Bürgerschaft, die, 300 Köpfe stark, 
alle zwei Jahre aus direkten, allgemeinen und geheimen Wahlen her- 
vorgehen sollte.? 
2. Zusammensetzung seit 1859. 
9 33. 
Nachdem die Konstituantenverfassung von 1849 gescheitert war, 
entschied sich auch die nunmehr mit der Verfassungsrevision betraute 
Neunerkommission, wie nicht anders zu erwarten, für eine repräsenta- 
tive Bürgerschaft. Ihren Vorschlägen im wesentlichen entsprechend, ward 
in der neuen Verfassung bestimmt: Die Bürgerschaft besteht aus 192 
Mirgliedern. Von diesen sollen 84 aus direkten Wahlen aller Steuer- 
zahler hervorgehen, 48 von und aus den Grundeigentümern der Stadt 
und der Vorstädte gewählt und endlich 60 von den verschiedenen Ver- 
waltungsdeputationen und Gerichten deputiert werden. Die Mitglieder 
— — — 
Im Jahre 1856 bemerkte der Senat: Worin die Gründe der am 27. März 
erfolgten Ablehnung des thunlichst nach den Ansichten der Bürgerschaft revidierten 
Entwurfes (der neuen Verfassung) bestanden, sei nicht zu ermitteln, und daß man 
diese Gründe nicht erfahren, sei ein Motiv mehr für die Abänderung der be— 
stehenden Einrichtungen. 
2 Konstituantenverfassung, Art. 47 u. 60. 
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 8
	        
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