Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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gültig, ohne daß es eines besonderen Beschlusses der Bürgerschaft da— 
rüber bedürfte. 
So lange die Wahl eines Mitgliedes von der Bürgerschaft nicht 
für ungültig erklärt ist, hat dasselbe in der Versammlung Sitz und 
Stimme. Jedoch darf derjenige, dessen Wahl beanstandet wird, bei 
der Beratung und Abstimmung der Bürgerschaft über seine Wahl nicht 
gegenwärtig sein. 
5. Verpflichtung zur Annahme der Wahl. 
8 37. 
Die in die Bürgerschaft Gewählten sind zur Annahme der Wahl 
verpflichtet. Zur Ablehnung derselben sind nur berechtigt: 
à. Ehemalige Mitglieder des Senats, 
b. Geistliche aller Konfessionens, 
c. Diejenigen, welche während der letzten 6 Jahre der Bürger- 
schaft angehört haben.“ 
Wahl zu entscheiden hat.“ (Geschäftsordnung §# 69). „Beschwerden über die 
Ungültigkeit einer Wahl wegen eines bei dem Gewählten zutreffenden Mangels 
einer gesetzlich zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft können, sofern sie nicht 
bereits bei der Wahldeputation angebracht und von derselben verworfen sein 
sollten, bei der Bürgerschaft erhoben werden.“ (§ 70). „Die Anfechtung einer 
Wahl wegen gesetzwidriger Wahlumtriebe oder wegen Ungesetzmäßigkeit der Wahl- 
handlung selbst geschieht vor der Bürgerschaft“ (§ 71). Die Anfechtung der 
Gültigkeit einer Wahl (8 70, 71) kann nicht später als in der Sitzung der 
Bürgerschaft geschehen, in welcher der Gewählte zum ersten Male zu erscheinen 
berechtigt ist. Der Antrag muß schriftlich eingereicht und von mindestens 5 Mit- 
gliedern unterstützt sein. Über denselben entscheidet nach voraufgegangener kom- 
missarischer Untersuchung die Bürgerschaft mittelst geheimer Abstimmung. Vorher 
kann der Beteiligte selbst oder durch ein bevollmächtigtes Bürgerschaftsmitglied 
seine Gründe gegen den Antrag vortragen (8 72 u. 73, Bürgerschaftsgesetz § 12). 
1 Geschäftsordnung der Bürgerschaft S 4—6. 
2 Geschäftsordnung § 7. 
: Früher auch die Professoren des Akademischen Gymnasiums (s. oben S. 115, 
Anm. 6). 
1 Verf. Art. 35, 36 u. 34. Ist ein zur Ablehnung Berechtigter gewählt 
so hat derselbe, falls er die Wahl nicht annehmen will, innerhalb drei Tage, 
nachdem er von der auf ihn gefallenen Wahl amtliche Kenntnis erhalten hat, die 
Central-Wahlkommission, unter Anführung der ihm zustehenden Ablehnungsgründe, 
hiervon in Kenntnis zu setzen, widrigenfalls er sein Ablehnungsrecht verliert. 
(Bürgerschaftswahlgesetz, § 27, Abf. 2.)
	        
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