Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 128 — 
II. Allgemeine Stellung der Bürgerschaft. 
8 38. 
1. Die Bürgerschaft ist formell die Mitinhaberin der höchsten 
Staatsgewalt. Sie ist jedoch (wie oben § 13 f. des weiteren aus- 
geführt) thatsächlich auf eine Teilnahme an der Gesetzgebung und ge- 
wisse, meist auch in den anderen deutschen Bundesstaaten den an der 
Gesetzgebung teilnehmenden Volksvertretungen eingeräumte Befugnisse 
beschränkt. (S. das Nähere unten S§ 40 f.).1 
2. Besondere Ehrenrechte stehen der Bürgerschaft nicht zu. Die 
Repräsentation des Staates ist allein Sache des Senats. 
3. Die Bürgerschaft ist, wie der Senat und jede andere gesetz- 
gebende Versammlung, durch den 8 106 des Reichsstrafgesetzbuchs ge- 
schützt gegen eine Vergewaltigung (Auseinandersprengung; Nötigung 
zur Fassung oder Unterlassung von Beschlüssen; gewaltsame Ent- 
fernung von Mitgliedern; durch Gewalt oder durch Bedrohung mit 
einer strafbaren Handlung bewirkte Verhinderung von Mitgliedern, sich 
an den Ort der Versammlung zu begeben oder zu stimmen). Vgl. 
oben S. 76. 
4. Eine Beleidigung der Bürgerschaft ist, wie die jeder anderen 
deutschen gesetzgebenden Versammlung, kein Antragsdelikt. Dieselbe 
darf jedoch nur mit Ermächtigung der Bürgerschaft verfolgt werden.“ 
1 Grotefend sagt von den Bürgerschaften der Hansestädte: „Die politische 
Personifikation der Unterthanen der drei Republiken ist die Bürgerschaft. Diese 
ist die fingierte Gesamtheit der Unterthanen und vertritt dieselben ganz in der 
Weise, wie die Ständeversammlung das politische Organ der Unterthanen in den 
Monarchien ist. Es sind die Gesamtrechte der Unterthanen dem Staate gegen- 
über, welche auch die Bürgerschaft in den Republiken zu vertreten hat. — Diese 
Gesamtrechte sind aber genau dieselben, welche den Unterthanen der monarchischen 
Staaten eignen, eben weil der Begriff der Unterthanenschaft in beiden Arten der 
Staaten ein völlig gleicher ist. Vor allem gehört darum die Anteilnahme an 
der Gesetzgebung zu dem Wirkungskreise der Bürgerschaft, aber auch die Be- 
teiligung an der Staatsregierung (namentlich an der Finanzverwaltung) steht der 
Bürgerschaft zu, welche die Ständeversammlung in den Monarchien geltend 
machen kann.“ (Das Deutsche Staatsrecht der Gegenwart, 1863, S. 768.) 
2 Strafgesetzbuch § 197.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.