Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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8. Dieselben sind (wie die Mitglieder jeder anderen deutschen 
gesetzgebenden Versammlung) als Zeugen oder Sachverständige während 
der Sitzungsperiode und ihres Aufenthalts am Orte der Versammlung 
an diesem Orte zu vernehmen. Zu einer Abweichung von dieser Be— 
stimmung bedarf es der Genehmigung der Bürgerschaft.1 
IV. Zuständigkeit der Bürgerschaft. 
8 40. 
Senat und Bürgerschaft sind die beiden, als solche? durchaus 
gleichberechtigten gesetzgebenden Körper. Ein Gesetz (im formellen 
Sinne) beruht also immer auf einem übereinstimmenden Beschluß von 
Senat und Bürgerschaft.? Die Initiative dazu (das Vorschlagsrecht) 
steht beiden in gleicher Weise zu.“ 
Gegenstände der Gesetzgebung, d. h. Gegenstände, bezüglich 
derer eine Genehmigung von Senat und Bürgerschaft erforderlich ist, 
sind nach der Verfassung die folgenden: 
1. „Die Erlassung, authentische Auslegung, Abänderung und Auf- 
hebung von Gesetzen über Gegenstände des öffentlichen und des 
Privatrechts.“ 
Unberührt durch diese allgemeine Bestimmung bleibt natürlich das 
dem Senat in der Verfassung eingeräumte Verordnungsrecht (s. oben 
S. 88 ff.). Gesetze im materiellen Sinne können somit in bestimmten 
Fällen in Gestalt von sog. Rechtsverordnungen (d. h. allgemeine Rechts- 
regeln enthaltenden Verordnungen) von dem Senate allein erlassen 
werden. Außerdem ist der Bürgerausschuß (nach Art. 60 No. 2 der 
1 Civilprozeßordnung § 347 und 367; Strafprozeßordnung § 49 und 72, 
Seeunfallsgesetz § 19. (In betreff der Sitzungsperiode s. oben S. 46.) 
2 Aber auch nur als solche, s. oben S. 39 ff. 
Verf. Art. 61. Das Gesetz „beruht“ nur auf diesem übereinstimmenden 
Beschluß. Zu seiner Entstehung ist außer demselben noch die Ausfertigung und 
Verkündung (jedoch nicht eine Sanktion) seitens des Senats erforderlich S. oben 
S. 85 ff. 
4 Verf. Art. 61, Abs. 2 (Vgl. jedoch unten unter 3 u. 11). Ebenso steht die 
Initiative in fast allen konstitutionellen Staaten nicht nur der Regierung, sondern 
auch der Volksvertretung zu. — Nach der alten hamburgischen Verfassung aber 
hatte die Bürgerschaft so gut wie gar keine Initiative (s. oben S. 10). 
5 Verfassung Art. 62 (s. oben S. 42 f.). — In den wesentlicheren Punkten 
übereinstimmend: Lüb. Verf. Art. 50 und 51, Brem. Verf. 8 58.
	        
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