Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

Erster Abschnitt. 
Einleitung. 
I. Die freien Städte. 
§ 1. 
Die Entstehung des hamburgischen Staates und seiner republi- 
kanischen Verfassung war eine Folge der eigenartigen Entwickelungs- 
geschichte des alten Deutschen Reichs. 
Den deutschen Kaisern gelang es, die übermütig und übermächtig 
gewordenen Herzöge zu besiegen und zu vernichten, aber „aus den 
zertrümmerten Herzogtümern erhob sich nicht die deutsche Einheit, 
sondern die deutsche Vielheit".1 
Im scharfen Gegensatz zu Frankreich, wo ein ähnlicher, wechsel- 
voller Kampf zwischen dem Monarchen und den herzoglichen Vasallen 
stattgefunden hatte, wo aber nach dem Zusammenbruch der herzoglichen 
Gewalt das Königtum an deren Stelle getreten und so zu unbeschränkter 
Machtvollkommenheit gelangt war, zogen in Deutschland die kleineren 
Gewalten, die bisher neben oder unter den Herzögen gestanden hatten, 
aus dem Untergang der letzteren, den sie als Bundesgenossen des 
Kaisers mit hatten herbeiführen helfen, den alleinigen Vorteil. „Alles, 
was sich unter verschiedenem Rechtstitel in einer Hand befand, Eigen 
und Lehen, Herrengewalt und Amtsbefugnis, verschmolz in einen 
Begriff, und so entstand die Idee der Landeshoheit. Der dominus 
terrae fühlte sich nicht mehr als Beauftragter des Kaisers, sondern 
als Herr in seinem Lande.“ 
1 J. Jastrow, Geschichte des deutschen Einheitstraumes und seiner Er- 
füllung, 1885. 
v. Melle, Hamburg. Staatsrecht. 1 
 
	        
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