— 187 —
Bürgerausschuß von der Bürgerschaft gewählt; doch ist seine Mit-
gliederzahl auf 20 herabgesetzt, und sind ferner seine Sitzungen nicht
öffentlich. Seine Befugnisse sind im wesentlichen die von der Konsti-
tuante festgestellten. Doch ist er, wie die bürgerlichen Kollegien der
alten Verfassung, verpflichtet, die Einhaltung der Verfassung und der
auf das öffentliche Recht bezüglichen Gesetze zu überwachen.
II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses.
9 50.
Der Bürgerausschuß besteht aus 20 Mitgliedern der Bürger-
schaft, von denen jedoch nur fünf Rechtsgelehrte sein dürfen.
Der Präsident der Bürgerschaft ist als solcher Mitglied und
Vorsitzender des Ausschusses. Die Wahl der übrigen 19 Mitglieder
erfolgt durch die Bürgerschaft mittelst Stimmzettel, und zwar in der
Weise, daß jedes anwesende Mitglied der Bürgerschaft eine Persön-
lichkeit bezeichnet. Wer die Stimmen von mindestens einem Viertel
der Anwesenden erhält, ist damit gewählt. Nötigenfalls wird die
Wahlhandlung so oft wiederholt, bis die Wahl von 19 Mitgliedern
in der vorgedachten Weise erfolgt ist. Falls aber bei einer Wiederholung
1 Zoepfl sagt nicht mit Unrecht vom Bürgerausschuß; „Seine Befugnisse
vergleichen sich denen eines landständischen Ausschusses.“ (Deutsches Staatsrecht
5. Aufl., Tl. II, S. 463.) — Auch in Lübeck und Bremen giebt es neben der
Bürgerschaft einen aus dieser gewählten Bürgerausschuß (in Bremen „Bürgeramt"
genannt). Doch sind die Funktionen dieser Körperschaft in den drei Städten in
mancher Beziehung verschieden. In Lübeck hat der Bürgerausschuß, ähnlich wie
in Hamburg, in bestimmten minder wichtigen Angelegenheiten die Bürgerschaft
zu vertreten. Außerdem aber ist er, wie die alten bürgerlichen Kollegien Hamburgs,
die obligatorische Vorberatungsinstanz für alle Anträge des Senats an die
Bürgerschaft. Eine Überwachung der Einhaltung der Verfassung ist ihm jedoch
nicht übertragen. In Bremen andrerseits ist dem Bürgeramt zwar jene
Überwachungsbefugnis, aber nicht irgend welche Mitwirkung in der Gesetzgebung
im weiteren Sinne an Stelle der Bürgerschaft eingeräumt. Ferner hat das
Bürgeramt die ständige Leitung der Geschäfte der Bürgerschaft. Es beraumt die
Plenarversammlungen an, stellt die Tagesordnung fest, übermittelt dem Senat die
erforderlichen Anzeigen (über Sitzung, Tagesordnung 2c.) sowie alle Mitteilungen
der Bürgerschaft und nimmt für letztere alle Mitteilungen des Senats entgegen.
(Lüb. Verf. Art. 69 f. Brem. 8 47.)