Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 187 — 
Bürgerausschuß von der Bürgerschaft gewählt; doch ist seine Mit- 
gliederzahl auf 20 herabgesetzt, und sind ferner seine Sitzungen nicht 
öffentlich. Seine Befugnisse sind im wesentlichen die von der Konsti- 
tuante festgestellten. Doch ist er, wie die bürgerlichen Kollegien der 
alten Verfassung, verpflichtet, die Einhaltung der Verfassung und der 
auf das öffentliche Recht bezüglichen Gesetze zu überwachen. 
II. Zusammensetzung und Wahl des Bürgerausschusses. 
9 50. 
Der Bürgerausschuß besteht aus 20 Mitgliedern der Bürger- 
schaft, von denen jedoch nur fünf Rechtsgelehrte sein dürfen. 
Der Präsident der Bürgerschaft ist als solcher Mitglied und 
Vorsitzender des Ausschusses. Die Wahl der übrigen 19 Mitglieder 
erfolgt durch die Bürgerschaft mittelst Stimmzettel, und zwar in der 
Weise, daß jedes anwesende Mitglied der Bürgerschaft eine Persön- 
lichkeit bezeichnet. Wer die Stimmen von mindestens einem Viertel 
der Anwesenden erhält, ist damit gewählt. Nötigenfalls wird die 
Wahlhandlung so oft wiederholt, bis die Wahl von 19 Mitgliedern 
in der vorgedachten Weise erfolgt ist. Falls aber bei einer Wiederholung 
1 Zoepfl sagt nicht mit Unrecht vom Bürgerausschuß; „Seine Befugnisse 
vergleichen sich denen eines landständischen Ausschusses.“ (Deutsches Staatsrecht 
5. Aufl., Tl. II, S. 463.) — Auch in Lübeck und Bremen giebt es neben der 
Bürgerschaft einen aus dieser gewählten Bürgerausschuß (in Bremen „Bürgeramt" 
genannt). Doch sind die Funktionen dieser Körperschaft in den drei Städten in 
mancher Beziehung verschieden. In Lübeck hat der Bürgerausschuß, ähnlich wie 
in Hamburg, in bestimmten minder wichtigen Angelegenheiten die Bürgerschaft 
zu vertreten. Außerdem aber ist er, wie die alten bürgerlichen Kollegien Hamburgs, 
die obligatorische Vorberatungsinstanz für alle Anträge des Senats an die 
Bürgerschaft. Eine Überwachung der Einhaltung der Verfassung ist ihm jedoch 
nicht übertragen. In Bremen andrerseits ist dem Bürgeramt zwar jene 
Überwachungsbefugnis, aber nicht irgend welche Mitwirkung in der Gesetzgebung 
im weiteren Sinne an Stelle der Bürgerschaft eingeräumt. Ferner hat das 
Bürgeramt die ständige Leitung der Geschäfte der Bürgerschaft. Es beraumt die 
Plenarversammlungen an, stellt die Tagesordnung fest, übermittelt dem Senat die 
erforderlichen Anzeigen (über Sitzung, Tagesordnung 2c.) sowie alle Mitteilungen 
der Bürgerschaft und nimmt für letztere alle Mitteilungen des Senats entgegen. 
(Lüb. Verf. Art. 69 f. Brem. 8 47.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.