Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

Neunter Abschnitt. 
Die Staatsverwaltung. 
  
I. Die Organisation der Verwaltung. 
1. Selbstverwaltung. Oberste Verwaltungsbehörde. 
8 53. 
Die hamburgische Verwaltung hat sich aus kleinen Anfängen all- 
mählich zu größerem Umfange entwickelt. In alter Zeit beruhte sie 
ausschließlich auf dem System der Selbstverwaltung, und noch gegen- 
wärtig ist der letzteren in Hamburg, wie in den beiden anderen freien 
Städten, ein besonders großer Spielraum gewährt. Dessenungeachtet 
aber giebt es jetzt neben den Inhabern von Verwaltungs-Ehrenämtern 
eine Reihe höherer Verwaltungsbeamten, und die Zahl derselben wird 
jedenfalls mit der Zeit noch sehr erheblich vermehrt werden müssen. 
An der Spitze der gesamten Verwaltung steht der Senat. Die 
Funktionen, welche diesem als der obersten Verwaltungsbehörde obliegen, 
sind bereits oben (8 28) aufgeführt. 
2. Die Verwaltungsabteilungen. 
8 54. 
Die gesamte, dem Plenum des Senats unterstellte Verwaltung 
zerfällt in eine Reihe von Verwaltungsabteilungen. Die Zahl 
derselben beträgt jetzt zehn. (I. Finanzen, II. Handel und Gewerbe, 
III. Bauwesen, IV. Militärwesen, V. Unterrichtswesen, VI. Justiz- 
wesen, VII. Polizei und andere innere Angelegenheiten, VIII. Offentliche
	        
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