Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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Verfassung auch einzelne nur aus Senatoren und nur aus Bürgern zu- 
sammengesetzte Deputationen. 
Die meisten der gegenwärtigen Deputationen werden auch aus- 
drücklich als solche bezeichnet sso die Finanzdeputation, die Baudepu- 
tation, die Deputation für Handel und Schiffahrt u. s. w.). Andere 
aber führen auch den Titel „Behörde“ oder „Kollegium“ oder „Kom- 
mission“ (so Oberschulbehörde, Behörde für Zwangserziehung, Medicinal- 
kollegium, Kommission für die Kunsthalle u. s. w.). 
Durch die Gesetzgebung wird bestimmt, für welche Zweige der 
Verwaltung Deputationen bestehen. Es ist dies teils im Verwal- 
tungsgesetz, teils in späteren Specialgesetzen geschehen. 
a. Zusammensetzung der Deputationen. 
Im Art. 30 der Verfassung heißt es: „Die Deputationen werden 
aus den dazu ernannten Senatsmitgliedern und einer Anzahl von 
Bürgern zusammengesetzt.5* Inwiefern besoldete Beamte Mitglieder 
solcher Deputation sein können, bestimmt das Gesetz.“ 
I. Senatorische Mitglieder. Der Senat ist in den meisten 
Deputationen durch zwei oder drei, in einzelnen auch nur durch eins 
gewählten oder von einem anderen Kollegium deputierten Mi glieder zu verstehen. 
Alle Verwaltungsbehörden, in welchen sich neben senatorischen solche bürgerlichen 
Mitglieder befinden, müssen unter den Begriff der Deputationen fallen. 
1 Westphalen, a. a. O., Bd. 1, S. 14 f. 
Verf. Art. 80. 
3 Die bürgerlichen Mitglieder der Deputationen sind, wie in einer Handels- 
stadt erklärlich, ganz überwiegend Kaufleute. — Bluntschli sagt: Für alle Organe 
der Selbstverwaltung seien drei Eigenschaften erforderlich: Bildung, Bürgertugend 
und eine gewisse Muße (d. h. eine relativ günstige und gesicherte Okonomie, welche 
dem Bürger für öffentliche Dienste freie Zeit gewähre und ihn nicht nötige, seine 
ganze Arbeit ausschließlich für den eigenen Lebensunterhalt und seine Privat- 
geschäfte zu verwenden). Die Verbindung dieser drei Eigenschaften komme aber 
überall nur einer verhältnismäßig kleinen Minderheit von Staatsbürgern zu, und 
insofern sei die Selbstverwaltung nicht, wie viele dächten, eine demokratische, sondern 
eher eine aristokratische Einrichtung. Insbesondere die schwierigere, feinere 
und fortgesetzte Selbstverwaltung sei nur wenigen zugänglich. (Politik als Wissen 
schaft, 1876, S. 91.) 
Auch in Lübeck und Bremen sind die sog. Deputationen (resp. Departe- 
ments) aus senatorischen und nicht senatorischen Mitgliedern zusammengesetzt 
(s. unten S. 207, Anm.).
	        
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