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Verfassung auch einzelne nur aus Senatoren und nur aus Bürgern zu-
sammengesetzte Deputationen.
Die meisten der gegenwärtigen Deputationen werden auch aus-
drücklich als solche bezeichnet sso die Finanzdeputation, die Baudepu-
tation, die Deputation für Handel und Schiffahrt u. s. w.). Andere
aber führen auch den Titel „Behörde“ oder „Kollegium“ oder „Kom-
mission“ (so Oberschulbehörde, Behörde für Zwangserziehung, Medicinal-
kollegium, Kommission für die Kunsthalle u. s. w.).
Durch die Gesetzgebung wird bestimmt, für welche Zweige der
Verwaltung Deputationen bestehen. Es ist dies teils im Verwal-
tungsgesetz, teils in späteren Specialgesetzen geschehen.
a. Zusammensetzung der Deputationen.
Im Art. 30 der Verfassung heißt es: „Die Deputationen werden
aus den dazu ernannten Senatsmitgliedern und einer Anzahl von
Bürgern zusammengesetzt.5* Inwiefern besoldete Beamte Mitglieder
solcher Deputation sein können, bestimmt das Gesetz.“
I. Senatorische Mitglieder. Der Senat ist in den meisten
Deputationen durch zwei oder drei, in einzelnen auch nur durch eins
gewählten oder von einem anderen Kollegium deputierten Mi glieder zu verstehen.
Alle Verwaltungsbehörden, in welchen sich neben senatorischen solche bürgerlichen
Mitglieder befinden, müssen unter den Begriff der Deputationen fallen.
1 Westphalen, a. a. O., Bd. 1, S. 14 f.
Verf. Art. 80.
3 Die bürgerlichen Mitglieder der Deputationen sind, wie in einer Handels-
stadt erklärlich, ganz überwiegend Kaufleute. — Bluntschli sagt: Für alle Organe
der Selbstverwaltung seien drei Eigenschaften erforderlich: Bildung, Bürgertugend
und eine gewisse Muße (d. h. eine relativ günstige und gesicherte Okonomie, welche
dem Bürger für öffentliche Dienste freie Zeit gewähre und ihn nicht nötige, seine
ganze Arbeit ausschließlich für den eigenen Lebensunterhalt und seine Privat-
geschäfte zu verwenden). Die Verbindung dieser drei Eigenschaften komme aber
überall nur einer verhältnismäßig kleinen Minderheit von Staatsbürgern zu, und
insofern sei die Selbstverwaltung nicht, wie viele dächten, eine demokratische, sondern
eher eine aristokratische Einrichtung. Insbesondere die schwierigere, feinere
und fortgesetzte Selbstverwaltung sei nur wenigen zugänglich. (Politik als Wissen
schaft, 1876, S. 91.)
Auch in Lübeck und Bremen sind die sog. Deputationen (resp. Departe-
ments) aus senatorischen und nicht senatorischen Mitgliedern zusammengesetzt
(s. unten S. 207, Anm.).