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5. Weitere Organe der Selbstverwaltung.
867.
In der hamburgischen Staatsverwaltung (einschließlich der Rechts-
pflege) giebt es außer den vorerwähnten noch eine Reihe anderer, mehr
oder weniger wichtiger bürgerlicher Ehrenämter. Zu denselben gehören
die der Steuerschätzungsbürger und der Schul= und Armenpfleger resp.
Vorsteher, sowie gewisse richterliche oder den richterlichen analoge
Ehrenämter.
a) Den Steuerschätzungsbürgern liegt die Prüfung der Selbst-
schätzung resp. die Schätzung der Steuerpflichtigen ihres Bezirks ob.1
b) Die Schulpfleger haben als Mitglieder der Schulkommissionen
das Schul= und Erziehungswesen in einem bestimmten Bezirke mit zu
überwachen.?
Jc) Die Armenpfleger stehen im Gebiete des städtischen Orts-
armenverbandes (zu welchem St. Pauli nicht gehört) und in den Orts-
armenverbänden der Vororte an der Spitze eines Armenquartiers. An
der Spitze der aus mehreren Quartieren gebildeten Armenbezirke stehen
Armenvorsteher. In St. Pauli giebt es nicht Armenquartiere und
Bezirke, sondern nur Armendistrikte, welche direkt den Armenvorstehern
1 Dieselben werden in folgender Weise gewählt: Die Steuerschätzungsbürger
des betr. Bezirks schlagen für jede Wahl zwei Bürger vor, und die Steuer-
deputation fügt je einen dritten Namen hinzu. Aus dem so gebildeten Aufsatz
wählt dann die Bürgerschaft. Zur Ablehnung der Wahl sind nur berechtigt:
diejenigen, welche bereits früher Schätzungsbürger gewesen sind, sowie die Mitglieder
des Bürgerausschusses und der Finanzdepntation. (Verwaltungsgesetz § 34). Ein
Präjudiz ist jedoch für die Nichtannahme der Wahl nicht aufgestellt. Über die
Entlassung von Steuerschätzungsbürgern s. oben S. 147, Anm. 3.
Die Schulpfleger werden von der Bürgerschaft gewählt. Zu der Wahl
hat die betreffende Schulkommission einen Aussatz in doppelter Personenzahl —
jedoch unbeschadet der Wahlfreiheit — vorzulegen. Wählbar ist jeder volljährige
Staatsangehörige, welcher eine selbständige Stellung einnimmt. Nur wer das.
60 ste Lebensjahr überschritten hat, ist zur Ablehnung der Wahl berechtigt. Ein
Präjudiz ist jedoch für die Nichtannahme der Wahl nicht aufgestellt. Über Ent.
lassungsgesuche entscheidet die Oberschulbehörde. (Unterrichtsgesetz von 1870, § 7
und Gesetz vom 11. Februar 1874.)