Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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5. Weitere Organe der Selbstverwaltung. 
867. 
In der hamburgischen Staatsverwaltung (einschließlich der Rechts- 
pflege) giebt es außer den vorerwähnten noch eine Reihe anderer, mehr 
oder weniger wichtiger bürgerlicher Ehrenämter. Zu denselben gehören 
die der Steuerschätzungsbürger und der Schul= und Armenpfleger resp. 
Vorsteher, sowie gewisse richterliche oder den richterlichen analoge 
Ehrenämter. 
a) Den Steuerschätzungsbürgern liegt die Prüfung der Selbst- 
schätzung resp. die Schätzung der Steuerpflichtigen ihres Bezirks ob.1 
b) Die Schulpfleger haben als Mitglieder der Schulkommissionen 
das Schul= und Erziehungswesen in einem bestimmten Bezirke mit zu 
überwachen.? 
Jc) Die Armenpfleger stehen im Gebiete des städtischen Orts- 
armenverbandes (zu welchem St. Pauli nicht gehört) und in den Orts- 
armenverbänden der Vororte an der Spitze eines Armenquartiers. An 
der Spitze der aus mehreren Quartieren gebildeten Armenbezirke stehen 
Armenvorsteher. In St. Pauli giebt es nicht Armenquartiere und 
Bezirke, sondern nur Armendistrikte, welche direkt den Armenvorstehern 
1 Dieselben werden in folgender Weise gewählt: Die Steuerschätzungsbürger 
des betr. Bezirks schlagen für jede Wahl zwei Bürger vor, und die Steuer- 
deputation fügt je einen dritten Namen hinzu. Aus dem so gebildeten Aufsatz 
wählt dann die Bürgerschaft. Zur Ablehnung der Wahl sind nur berechtigt: 
diejenigen, welche bereits früher Schätzungsbürger gewesen sind, sowie die Mitglieder 
des Bürgerausschusses und der Finanzdepntation. (Verwaltungsgesetz § 34). Ein 
Präjudiz ist jedoch für die Nichtannahme der Wahl nicht aufgestellt. Über die 
Entlassung von Steuerschätzungsbürgern s. oben S. 147, Anm. 3. 
Die Schulpfleger werden von der Bürgerschaft gewählt. Zu der Wahl 
hat die betreffende Schulkommission einen Aussatz in doppelter Personenzahl — 
jedoch unbeschadet der Wahlfreiheit — vorzulegen. Wählbar ist jeder volljährige 
Staatsangehörige, welcher eine selbständige Stellung einnimmt. Nur wer das. 
60 ste Lebensjahr überschritten hat, ist zur Ablehnung der Wahl berechtigt. Ein 
Präjudiz ist jedoch für die Nichtannahme der Wahl nicht aufgestellt. Über Ent. 
lassungsgesuche entscheidet die Oberschulbehörde. (Unterrichtsgesetz von 1870, § 7 
und Gesetz vom 11. Februar 1874.)
	        
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