Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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III. Finanzielle Bestimmungen. 
§ 59. 
Die Finanzdeputation vertritt in vermögensrechtlicher Beziehung 
den hamburgischen Staat und die Stadt Hamburg.! Sie ist der 
Vereinigungspunkt für die Administration und Kontrolle alles ham- 
burgischen Staatseigentums und aller Staats-Einnahmen und -Ausgaben 
(vorbehältlich der besonderen Verwaltungen für einzelne Zweige der- 
selben). Ihr untersteht auch das Staatsschuldenwesen. 
Die der Finanzdeputation unterstellte Staatshauptkasse ist der 
allgemeine Vereinigungspunkt des Ertrages aller öffentlichen Ein- 
nahmen, und aus derselben sind die Gelder zu allen öffentlichen Aus- 
gaben zu erheben. Außer ihr giebt es keine für sich bestehende 
öffentliche Kasse. Alle Administrationszweige haben an sie ihre Ein- 
nahmen gegen Quittung abzuliefern? und aus ihr auf gehörige 
Anweisungen ihre Bedürfnisse zu beziehen.5 
Anweisungen einer Deputation oder eines Gerichts auf die Finanz- 
deputation sind von dem Präses und einem Mitgliede, welches die 
Deputation oder das Gericht der Finanzdeputation namhaft macht, 
Anweisungen solcher Verwaltungsbehörden, welche nicht aus Deputa- 
tionen bestehen, von dem Chef derselben zu unterzeichnen. Diese 
Anweisungen müssen ferner diejenige Rubrik des verfassungsmäßig 
genehmigten Budgets“ oder diejenige anderweitige verfassungsmäßige 
1 Vgl. Brandis, Die Hamb. Praxis in Civilsachen, 1888, S. 2. — 
Dieselbe Stellung nehmen die Bremer Finanzdeputation und das Lübecker 
Finanzdepartement ein. (In Lübeck ist dem Finanzdepartement 1858 ein Be- 
triebskapital von M. 60 000 überwiesen.) 
2 Die Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die ihnen für die Staatskasse 
eingehenden Beträge in den vom Senat zu bestimmenden Terminen, jedoch mindestens 
alle 3 Monate, mit einer Speeifikation abzuliefern. Die Deputationen für die- 
direkten und indirekten Stenern haben die eingehenden Gelder mindestens zweimal 
wöchentlich abzuliefern und monatlich eine specifizierte Rechnung zu geben. (Ver- 
waltungsgesetz § 21.) 
3 Finanzplan von 1814, Art. 1—3. 
4 ber das Budget und seine Vorbereitung s. oben S. 135 ff., über die 
Jahresabrechnung s. S. 143 f. Eine besondere Rechnungs-Revisionsbehörde giebt es 
jetzt nicht. (Über die zur Zeit der alten Verfassung bestehende Revisionskommission 
des allgemeinen Rechnungswesens vgl. Westphalen, a. a. O., Bd. 2, S. 10.) — 
In Lübeck giebt es eine Rechnungs-Revisions. Deputation.
	        
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