Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 10 — 
Jurisdiktion in erster, zweiter und dritter Instanz. Er berief und 
entließ die Erbgesessene Bürgerschaft, und er hatte auch so gut wie 
ausschließlich das Recht der gesetzgeberischen Initiative. 
Zwischen dem Senat und der Erbgesessenen Bürgerschaft standen 
die einen wesentlichen Teil der letzteren bildenden bürgerlichen Kirchen— 
kollegien der Oberalten, Sechziger und Hundertachtziger.“ Diese drei 
Kollegien setzten sich wie folgt zusammen: In jedem der 5 Kirchspiele 
der Stadt wurden 3 Oberalten, 9 Diakonen, 24 Subdiakonen und 
6 Adjunkten gewählt. Die 15 Oberalten ergänzten sich selbst aus 
den Diakonen und wählten die letzteren aus den Subdiakonen. Die 
Diakonen wählten die Adjunkten, welche später Subdiakonen wurden. 
Die 15 Oberalten und die 45 Diakonen bildeten zusammen das 
Kollegium der Sechziger, die Sechziger aber wieder mit den 120 Sub- 
diakonen das Kollegium der Hundertachtziger.3 
Anträge des Senats konnten nur dann der Bürgerschaft unter- 
breitet werden, wenn sie successive von diesen drei Kollegien einer 
Vorberatung unterzogen waren. Ferner hatten die drei Kollegien als 
beständige Vertreter der Bürgerschaft zu fungieren und als solche 
„Sachen, die nicht von der Importanz, daß der gesamten Bürgerschaft 
Approbation dazu nötig“, mit dem Senate zu erledigen, und endlich 
hatten sie die Ausführung der Gesetze zu überwachen und über gewisse 
von den Bürgern gegen die Behörden vorgebrachte Beschwerden zu 
entscheiden. 
Auch in der Erbgesessenen Bürgerschaft spielten die Mitglieder 
der bürgerlichen Kirchenkollegien die Hauptrolle. Neben ihnen konnten 
1 Die einzige Ausnahme bildete das Recht der sogenannten Nebenproposi- 
tion. Weigerte sich nämlich der Rat, einen bei der Vorberatung seiner Anträge 
von den bürgerlichen Kollegien angeregten Punkt in seine Proposition aufzu- 
nehmen, so war der präsidierende Oberalte, welcher auch zugleich Präsident der 
Erbgesessenen Bürgerschaft war, verpflichtet, denselben als sogenannte Nebenpro- 
position der Bürgerschaft zu unterbreiten. — Der Rat war verpflichtet, die 
Bürgerschaft alle Vierteljahr zu berufen. 
2 Dieselben waren, abgesehen von ihren politischen Funktionen, die Vorstände 
der fünf städtischen Kirchengemeinden. 
à Auch die Mitgliedschaft in den bürgerlichen Kollegien war ein lebensläng- 
liches Ehrenamt, das jeder Bürger anzunehmen verpflichtet war. Nur die Ober- 
alten erhielten ein verhältnismäßig geringes Honorar.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.