Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 249 — 
Die Grenzen zwischen der Stadt und dem Landgebiete sind 
natürlich im Laufe der Zeit nicht dieselben geblieben. Die erstere 
mußte sich allmählich auf Kosten des letzteren vergrößern. Doch 
vollzog und vollzieht sich dieser Prozeß der Ausdehnung der Stadt- 
grenzen, wie auch an anderen Orten, nicht ohne ein Übergangsstadium. 
An die eigentliche Stadt schlossen sich Vorstädte und Vororte, die 
eine Art Mittelding zwischen Stadt und Land waren resp. sind. 
Zur Zeit der Einführung der neuen Verfassung gab es zwei 
Vorstädte, die nach den Schutzheiligen ihrer Kirchen St. Georg und 
St. Pauli genannt wurden. Die Vorstadt St. Georg ist im Jahre 1868 
in aller Form mit der Stadt vereinigt. Auch St. Pauli, das offiziell 
noch Vorstadt heißt, ist dies staatsrechtlich nicht mehr, nachdem 1875 
die ihm vorgesetzte Specialbehörde, das sog. Patronat, aufgehoben 
anderes bestimmen wird.“ Das bisherige Verhältnis kann demnach im Wege 
der Gesetzgebung abgeändert werden. — H. Schulze sagt in seinem Deutschen 
Staatsrecht (Buch 1, S. 513): „Bei der so unendlich überwiegenden Bedeutung 
der Stadt, welche dem Gemeinwesen ihren Namen giebt, wäre es eine abstrakte 
Konsequenzmacherei gewesen, wenn man derselben, als Ortsgemeinde, eine be- 
sondere Vertretung hätte einräumen wollen.“ 
In Bremen ist die Stadt „nach dem Buchstaben der Verfassung“ (8 84) 
nur eine der Gemeinden, aus denen sich das Gebiet des Staates zusammensetzt. 
„Doch überragt sie auch jetzt noch die anderen Gemeinden dermaßen an Be- 
deutung, daß sie trotz der begrifflichen Durchführung der Trennung auf vielen 
Gebieten praktisch noch immer mit dem Staate zusammenfällt. Die Organe des 
Staates sind zugleich Organe der Stadtgemeinde. Die verfassungsmäßige Thätig- 
keit von Senat und Bürgerschaft erstreckt sich ebensowohl auf die rein kommunalen 
Angelegenheiten der Stadt wie auf die staatlichen Angelegenheiten, mit der 
einzigen Modifikation, daß die Bürgerschaft in rein städtischen Sachen als sog. 
Stadtbürgerschaft unter Ausschluß derjenigen Mitglieder fungiert, welche von den 
Hafenstädten und dem Landgebiete deputiert sind oder welche persönlich nicht An- 
gehörige der Stadtgemeinde sind. Auch eine Trennung des Vermögens und der 
Finanzverwaltung von Staat und Stadt ist bisher nicht durchgeführt.“ (Sievers, 
Brem. Staatsrecht, a. a. O., S. 81.) — In Lübeck besteht eine mit verfassungs- 
mäßigen Organen und selbständigem Gemeindevermögen ausgestattete Stadt- 
gemeinde Lübeck. „Ihre Verwaltung ist aber auf's engste mit der des Staates 
verbunden; sie vollständig von derselben loszulösen, hat sich aus verschiedenen 
Gründen verboten. Namentlich beschließen Senat und Bürgerschaft in ganz 
gleichem Maße, wie über die Angelegenheiten des Staates, so auch über die Ge- 
meindeangelegenheiten der Stadt. Eine Sonderung der staatlichen und kommu. 
nalen Dinge besteht in Bezug auf die Vermögensverwaltung, aber nur bis zu 
einem gewissen Grade.“ (Klügmann, Lüb. Staatsrecht, a. a. O., S. 61.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.