Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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worden ist.: Die einzige Besonderheit, die ihm belassen worden, ist 
seine von der städtischen getrennte Armenverwaltung. 
An die Stadt und die ehemaligen Vorstädte aber hat sich dann 
in einem weiteren Umkreise allmählich eine größere Anzahl von jetzt 
mehr oder weniger städtisch bebauten Vororten geschlossen. (Die 
Zahl derselben beträgt jetzt 15.) 
Diese Vororte gehören noch immer eigentlich zum Landgebiet, 
sind aber im Laufe der Zeit immer mehr in den Bereich der städtischen 
Verwaltung gezogen. Insbesondere ist 1875 die Kompetenz der 
städtischen Polizeibehörde ihrem ganzen Inhalte nach auf sie aus- 
gedehnt. Ferner sind sie 1877 der städtischen Unterrichtsverwaltung 
unterstellt.“ Sovweit jedoch nicht das Gegenteil ausdrücklich bestimmt 
worden, ist die Verwaltung in den Vororten Sache der dem betr. 
Teil des Landgebiets vorgesetzten Landherrenschaft.5 
8 64. 
I. Das Landgebiet zerfällt in vier Landherrenschaften (der 
Geestlande, der Marschlande, Bergedorf und Ritzebüttel). An der Spitze 
derselben stehen je ein erster und ein zweiter (stellvertretender) Landherr. 
Die Kompetenz der einzelnen Landherren resp. der ihnen unterstellten 
Centralbehörden (der Landherrenschaften), welche sämtlich in der Stadt 
Hamburg ihren Sitz haben, ist eine keineswegs gleichartige. Die der 
Landherrenschaft Bergedorf unterscheidet sich von derjenigen der Land- 
herrenschaften der Geest= und der Marschlande dadurch, daß ihr eine 
1 Gesetz betr. Reorganisation der Polizeiverwaltung und was dem anhängig 
vom 25. Okt. 1875, 8§ 3. 
: St. Pauli bildet einen besonderen Ortsarmenverband. Die Kosten seiner 
Armenverwaltung und die der Armenverwaltung der Vororte werden aus der 
allgemeinen Staatskasse bestritten. 
Gesetz vom 25. Okt. 1875, § 1, Abs. 2. 
Gesetz betr. das Schulwesen in den Vororten vom 14. Mai 1877, § 1. 
5 „In den Vororten behalten in nicht polizeilichen Sachen die Landherren- 
schaften ihre bisherige Kompetenz, soweit dieselbe nicht gesetzlich auf andere Be- 
hörden übertragen wird.“ (Gesetz vom 15. Okt. 1875, § 4.) 
Thatsächlich haben die Landherrenschaften fast in allen Zweigen der Ver- 
waltung der Vororte ihre Zuständigkeit verloren. Eine vollständige Vereinigung 
der Vororte mit der Stadt wird voraussichtlich schon in allernächster Zeit erfolgen.
	        
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