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d. Selbständige Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten und
des Gemeindevermögens.
Le. Selbstbesteuerung zu Gemeindezwecken.
f. Offentlichkeit der Verhandlungen der Gemeindevertreter.
g. Veröffentlichung des Gemeindehaushalts.7
3. Jeder Landgemeinde liegen folgende Verpflichtungen ob:
a. Die Flur-, Orts= und Gassenpolizei zu verwalten;
b. für die der Gemeinde angehörigen Armen und Hülfsbedürftigen
zu sorgen;
c. für das Schulwesen in der Gemeinde Sorge zu tragen;
d. die Aufsicht über ihre Grenzen zu führen, insofern dieselben
nicht mit den Staatsgrenzen zusammenfallen;
e. die Wege und Wasserläufe zu beaufsichtigen und in gutem
Stande zu erhalten, soweit nicht die Verpflichtung dazu Dritten obliegt
oder vom Staate übernommen ist;
t ihre etwaigen Angestellten zu besolden;
g. durch ihre Vorsteher und Angestellten alle die Staatsgesetze
und Verwaltungsbefehle ausführen zu lassen, mit deren Ausführung
sie gesetzlich betraut ist oder betraut werden wird;
h. mitzuwirken bei der Ausübung der Sicherheits= und Gesund-
heitspolizei.
Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen kann den Gemeinden eine
Beihülfe aus Staatsmitteln auf verfassungsmäßigem Wege (d. h. durch
ein nicht auf einen einzelnen Fall beschränktes Gesetz oder durch
einmalige Bewilligung von Senat und Bürgerschaft, resp. von Senat
und Bürgerausschuß) gewährt werden.s Die den Gemeinden bei Aus-
übung ihrer oben unter g und h bezeichneten Aufgaben erwachsenden
1 Verf. Art. 99, 2—5, Landgemeindeordnung Art. 3, d u. e.
2 Vgl. Gesetz betr. das Schulwesen in den Landgemeinden vom 12. Dezbr.
1879. Für das Schulwesen in den Landgemeinden besteht eine besondere Sektion
der Oberschulbehörde. Derselben treten als stimmberechtigte Mitglieder zwei vom
Senat zu delegierende Landherren und als Mitglied mit beratender Stimme der
Landschulinspektor bei.
Den Gemeinden ist im Gesetz betr. das Schulwesen in den Landgemeinden
(Art. 10) eine staatsseitige Beihülfe zu bestimmten Ausgaben (größeren Baukosten
und Pensionen) zugesichert. Vgl. ferner Gesetz betr. Bergedorf vom 30. Dezbr.
1872, § 10.
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