Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

Dreizehnter Abschnitt. 
Individuelle Freiheitsrechte. 
866. 
Eine gesetzliche Fixierung gewisser individueller Freiheits- oder 
Grundrechte findet man zuerst in der englischen declaration of rights 
(1689), sodann in der Verfassung der Vereinigten Staaten Nord- 
amerikas und — in viel umfassenderem Maße — in der französischen 
Verfassung von 1791. Die Bestimmungen der letzteren über die 
„Rechte des Menschen und des Bürgers“ dienten dann lange Zeit 
späteren Verfassungen als Vorbild. In kurzen abstrakten Sätzen suchte 
man die individuellen Freiheitsrechte, d. h. die Schranken der Staats- 
gewalt und insbesondere der Verwaltung gegenüber den berechtigten 
Interessen der einzelnen Individuen festzustellen. 
Insbesondere thaten dies auch die deutsche Reichsverfassung von 
1849, die in ihrem sechsten Abschnitt nicht weniger als 60 Paragraphen 
(§ 130—189) über die „Grundrechte des deutschen Volkes“ enthielt, 
und die in den nächstfolgenden Jahrzehnten erlassenen einzelstaatlichen. 
Verfassungen Deutschlands. (So widmet z. B. die preußische Ver- 
fassung von 1850 den „Rechten der Preußen“ 38 Artikel.) Mit 
Recht ist jedoch hervorgehoben, daß die abstrakte Feststellung gewisser 
Freiheitsrechte wenig Wert habe, da die betreffenden, mehr oder weniger 
allgemeinen Bestimmungen sich meist zur unmittelbaren praktischen 
Anwendung nicht eignen, sondern zu ihrer thatsächlichen Durchführung 
besonderer, detaillierender Ausführungsgesetze bedürfen. In Berücksichti- 
gung dessen hat denn auch die deutsche Reichsverfassung von der
	        
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