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einheitlich geregelt.! Bezüglich der hamburgischen Bestimmungen über
die rein polizeiliche Verhaftung s. oben S. 230 f. unter c und d.
Im Falle eines Krieges oder Aufruhrs kann der Senat die sich
aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen der
rein polizeilichen Verhaftung durch eine Notverordnung zeitweilig außer
Kraft setzen (s. oben S. 93). Ferner können, wenn abseiten des
Kaisers der Kriegszustand erklärt ist, alle die Behörden beschränkenden
Vorschriften in Bezug auf die Verhaftung suspendiert werden.
2. Das Eindringen in eine Wohnung wider den Willen
des Inhabers kann erfolgen aus strafprozessualischen Gründen (Durch-
suchung behufs Ergreifung eines Verbrechers oder Auffindung von
Beweismitteln) oder zur Vornahme anderweitiger amtlicher Funktionen
(Volkszählung, Steuererhebung, Vollstreckung eines Civilurteils). Im
ersteren Falle sind die Voraussetzungen und das Verfahren bei der
Haussuchung durch die Reichsstrafprozeßordnung (8§ 102—105) all-
gemein geregelt s, im letzteren kommt nur das Landesrecht in Betracht.
In Hamburg sind jedoch in dieser Beziehung besondere gesetzliche Be-
stimmungen nicht erlassen. (Bezüglich der Folgen einer Erklärung
des Kriegszustandes durch den Kaiser s. Anm. 2.)
3. Beschlagnahme. Die strafprozessualische Beschlagnahme
von Gegenständen ist allgemein geregelt durch die Reichsstrafprozeß-
ordnung (§ 98—100). Üüber die Zulässigkeit einer Beschlagnahme
seitens der Polizei= und Steuerbehörden in Hamburg s. oben S. 227,
Anm. und S. 230. (Bezüglich der Folgen einer Erklärung des Kriegs-
zustandes durch den Kaiser s. Anm. 2.)
1 Reichsstrasprozeßordnung § 112—132. Vgl. auch Verhältnisgesetz 8 9
(s. oben S. 228).
* Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete
bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Infolge
einer solchen Erklärung geht mit der Bekanntmachung derselben die vollziehende
Gewalt auf die Militärbefehlshaber über. Ferner können die die Behörden be-
schränkenden Vorschriften in Bezug auf Verhaftung, Haussuchung und Eindringen
in Wohnräume, Beschlagnahme von Briefen und Papieren, Vereins-, Versamm-
lungs= und Preßpolizei suspendiert werden, und tritt für gewisse Verbrechen
strengere Bestrafung (der Tod) ein. Vgl. Reichsverfassung Art. 68 und das da-
selbst in Bezug genommene preußische Gesetz vom 4. Juni 1851.
Vgl. auch Gesetz betr. das Strafverfahren in Zoll= und Reichssteuersachen
im Verwaltungswege von 1888.