Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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einheitlich geregelt.! Bezüglich der hamburgischen Bestimmungen über 
die rein polizeiliche Verhaftung s. oben S. 230 f. unter c und d. 
Im Falle eines Krieges oder Aufruhrs kann der Senat die sich 
aus den vorstehenden Bestimmungen ergebenden Beschränkungen der 
rein polizeilichen Verhaftung durch eine Notverordnung zeitweilig außer 
Kraft setzen (s. oben S. 93). Ferner können, wenn abseiten des 
Kaisers der Kriegszustand erklärt ist, alle die Behörden beschränkenden 
Vorschriften in Bezug auf die Verhaftung suspendiert werden. 
2. Das Eindringen in eine Wohnung wider den Willen 
des Inhabers kann erfolgen aus strafprozessualischen Gründen (Durch- 
suchung behufs Ergreifung eines Verbrechers oder Auffindung von 
Beweismitteln) oder zur Vornahme anderweitiger amtlicher Funktionen 
(Volkszählung, Steuererhebung, Vollstreckung eines Civilurteils). Im 
ersteren Falle sind die Voraussetzungen und das Verfahren bei der 
Haussuchung durch die Reichsstrafprozeßordnung (8§ 102—105) all- 
gemein geregelt s, im letzteren kommt nur das Landesrecht in Betracht. 
In Hamburg sind jedoch in dieser Beziehung besondere gesetzliche Be- 
stimmungen nicht erlassen. (Bezüglich der Folgen einer Erklärung 
des Kriegszustandes durch den Kaiser s. Anm. 2.) 
3. Beschlagnahme. Die strafprozessualische Beschlagnahme 
von Gegenständen ist allgemein geregelt durch die Reichsstrafprozeß- 
ordnung (§ 98—100). Üüber die Zulässigkeit einer Beschlagnahme 
seitens der Polizei= und Steuerbehörden in Hamburg s. oben S. 227, 
Anm. und S. 230. (Bezüglich der Folgen einer Erklärung des Kriegs- 
zustandes durch den Kaiser s. Anm. 2.) 
1 Reichsstrasprozeßordnung § 112—132. Vgl. auch Verhältnisgesetz 8 9 
(s. oben S. 228). 
* Der Kaiser kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem Bundesgebiete 
bedroht ist, einen jeden Teil desselben in Kriegszustand erklären. Infolge 
einer solchen Erklärung geht mit der Bekanntmachung derselben die vollziehende 
Gewalt auf die Militärbefehlshaber über. Ferner können die die Behörden be- 
schränkenden Vorschriften in Bezug auf Verhaftung, Haussuchung und Eindringen 
in Wohnräume, Beschlagnahme von Briefen und Papieren, Vereins-, Versamm- 
lungs= und Preßpolizei suspendiert werden, und tritt für gewisse Verbrechen 
strengere Bestrafung (der Tod) ein. Vgl. Reichsverfassung Art. 68 und das da- 
selbst in Bezug genommene preußische Gesetz vom 4. Juni 1851. 
Vgl. auch Gesetz betr. das Strafverfahren in Zoll= und Reichssteuersachen 
im Verwaltungswege von 1888.
	        
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