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der Normen und die Kontrolle ihrer Befolgung. Hinzuzufügen ist
jedoch, daß, wie auch Laband hervorhebt, das Maß der den Einzel-
staaten überlassenen Selbstverwaltung auf den verschiedenen hier in
Frage kommenden Gebieten staatlicher Thätigkeit sehr verschieden be-
stimmt ist.
3. Ein letzter, nicht unerheblicher Teil von Hoheitsrechten ist den
Einzelstaaten ausschließlich verblieben. Sie üben dieselben aus, nicht
infolge einer Übertragung seitens des Reichs, sondern kraft eigenen
Rechts. Hierher gehört zunächst die Organisation der Einzelstaaten
selbst, ferner das gesamte Gebiet der direkten Steuern, das Unter-
richtswesen u. s. w. Doch hebt Laband mit Recht hervor, daß diese
Angelegenheiten nicht völlig getrennt werden können von denen, für
welche das Reich kompetent ist. „Die verschiedenen Lebensfunktionen
des Staates,“ sagt er, „hängen innerlich so fest zusammen, durchdringen
und bestimmen sich gegenseitig so vielfach, sind so ineinander geschlun-
gen und verwickelt, daß es unmöglich ist, sie durch einen tiefen Schnitt
von einander zu trennen oder zwischen ihnen eine Kompetenzgrenze
wie eine chinesische Mauer aufzurichten. Die Einzelstaaten empfinden
auf allen Gebieten des staatlichen Lebens die höhere Macht, der sie
— sind, da sie sich nur innerhalb des Raumes bewegen
Reich in 8 * „eichsgesetgebung frei läßt.“ Daß überdies das
verfassung) seine n- zierrn uus der Reich-
» · allen Richtungen hin beliebig er—
weitern kann, ist schon oben hervorgehoben.
85.
ind de n- und Rflichten der Einzelstaaten gegenüber dem Reich
““ Siauibemeinen die gleichen. Doch sind bekanntlich einer Reihe
endern tn onderrechte gewährt, deren Aufhebung oder Ab-
gimmn ach Art. 78, Absatz 2 der Reichsverfassung nur mit Zu-
ng des betreffenden Bundesstaates erfolgen kann.
Ein solches Sonderrecht ward bei Begründung des Reiches
Hamburg und Bremen bezüglich ihrer Freihafenstellung bewilligt.
Der betreffende Artikel 34 der Reichsverfassung lautet: „Die Hanse-
städte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden