Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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der Normen und die Kontrolle ihrer Befolgung. Hinzuzufügen ist 
jedoch, daß, wie auch Laband hervorhebt, das Maß der den Einzel- 
staaten überlassenen Selbstverwaltung auf den verschiedenen hier in 
Frage kommenden Gebieten staatlicher Thätigkeit sehr verschieden be- 
stimmt ist. 
3. Ein letzter, nicht unerheblicher Teil von Hoheitsrechten ist den 
Einzelstaaten ausschließlich verblieben. Sie üben dieselben aus, nicht 
infolge einer Übertragung seitens des Reichs, sondern kraft eigenen 
Rechts. Hierher gehört zunächst die Organisation der Einzelstaaten 
selbst, ferner das gesamte Gebiet der direkten Steuern, das Unter- 
richtswesen u. s. w. Doch hebt Laband mit Recht hervor, daß diese 
Angelegenheiten nicht völlig getrennt werden können von denen, für 
welche das Reich kompetent ist. „Die verschiedenen Lebensfunktionen 
des Staates,“ sagt er, „hängen innerlich so fest zusammen, durchdringen 
und bestimmen sich gegenseitig so vielfach, sind so ineinander geschlun- 
gen und verwickelt, daß es unmöglich ist, sie durch einen tiefen Schnitt 
von einander zu trennen oder zwischen ihnen eine Kompetenzgrenze 
wie eine chinesische Mauer aufzurichten. Die Einzelstaaten empfinden 
auf allen Gebieten des staatlichen Lebens die höhere Macht, der sie 
— sind, da sie sich nur innerhalb des Raumes bewegen 
Reich in 8 * „eichsgesetgebung frei läßt.“ Daß überdies das 
verfassung) seine n- zierrn uus der Reich- 
» · allen Richtungen hin beliebig er— 
weitern kann, ist schon oben hervorgehoben. 
85. 
ind de n- und Rflichten der Einzelstaaten gegenüber dem Reich 
““ Siauibemeinen die gleichen. Doch sind bekanntlich einer Reihe 
endern tn onderrechte gewährt, deren Aufhebung oder Ab- 
gimmn ach Art. 78, Absatz 2 der Reichsverfassung nur mit Zu- 
ng des betreffenden Bundesstaates erfolgen kann. 
Ein solches Sonderrecht ward bei Begründung des Reiches 
Hamburg und Bremen bezüglich ihrer Freihafenstellung bewilligt. 
Der betreffende Artikel 34 der Reichsverfassung lautet: „Die Hanse- 
städte Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden
	        
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