Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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und aus 11 graduierten und 13 nicht graduierten Ratsherren 
bestehen solle. Bezüglich der nicht graduierten Mitglieder des Rats 
war seit 1663 bestimmt, daß unter ihnen stets einige sein sollten, 
„welche des Kauff- und Seehandels woll kundig seyn.“ Thatsächlich 
waren dieselben in neuerer Zeit ausschließlich Kaufleute (d. h. Groß- 
kaufleute.) An dieser Zusammensetzung des Rats ward bis zur Ein- 
führung der neuen Verfassung festgehalten. 
2. Jetzige Zusammensetzung. 
8 17. 
Nach der neuen Verfassung (Art. 7) besteht der Senat aus 18 Mit- 
gliedern, und zwar aus 9, welche die Rechts= oder Kameralwissenschaften 
studiert haben,: und aus 9 sonstigen Mitgliedern, von denen mindestens 
7 dem Kaufmannsstande angehören müssen." Der Senat ist also 
auch jetzt, wie zu Zeiten der alten Verfassung, zur Hälfte aus Juristen, 
zur Hälfte aus Nichtjuristen zusammengesetzt. Die nichtzuristischen 
Mitglieder des Senats aber haben bisher stets dem Kaufmanns= resp. 
— die Grenzen sind hier zuweilen schwer zu ziehen — dem Großgewerbe- 
stande angehört.“ 
Die Wählbarkeit zum Senatsmitgliede ist im übrigen von 
1 Nach dem Entwurf der Konstituantenverfassung von 1849 sollte der Rat 
aus 9 Mitgliedern bestehen, über deren Qualifikation nichts besonderes be- 
stimmt war. 
Die Befähigung zum Richteramt oder die Absolvierung irgendwelcher 
juristischen Prüfung ist nicht erforderlich. 
s Dem Kaufmannsstande können auch Personen angehören, die zur Zeit nicht 
kaufmännische Geschäfte betreiben. 
*In einem im Juni 1871 erstatteten Bericht einer Senats= und Bürger- 
schaftskommission über die damals beabsichtigte Verfassungsrevision ward vor- 
geschlagen, den Art. 7 der Verfassung folgendermaßen zu formulieren. „Der 
Senat besteht aus 18 Mitgliedern, von denen 9 dem Studium der Rechts- oder 
Staatswissenschaften obgelegen haben und 7 dem Kaufmannsstande angehören 
müssen.“ Danach hätten eventuell 11 Juristen im Senate sitzen können. 
In Bremen müssen von den 17 Mitgliedern des Senats wenigstens 
10 Rechtsgelehrte und wenigstens 4 Kaufleute sein (Verf. § 21, Gesetz vom 
1. Dezember 1878). In Lübeck müssen von den 14 Mitgliedern des Senats 8 
dem Gelehrtenstande angehören und müssen ferner unter diesen 6 Rechtsgelehrte 
sein. Die übrigen 6 Mitglieder dürfen dem Gelehrtenstande nicht angehören, 
und unter ihnen müssen wenigstens 5 Kaufleute sein. (Verf. Art. 5.)
	        
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