Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

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denselben Voraussetzungen abhängig, wie die zur Bürgerschaft. Der 
in den Senat wie der in die Bürgerschaft zu Wählende muß 1. zur 
Teilnahme an den Bürgerschaftswahlen berechtigt sein (d. h. das 
Bürgerrecht besitzen, eine Einkommensteuer zahlen, nicht zum aktiven 
Heere gehören und nicht durch Entmündigung, Konkurs, Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte, Straf= oder Untersuchungshaft von der Aus- 
übung des Wahlrechts ausgeschlossen sein), 2. das dreißigste Lebens- 
jahr vollendet haben und 3. seit mindestens drei Jahren seinen Wohn- 
sitz oder seinen Geschäftsbetrieb im hamburgischen Staatsgebiete haben.! 
Ausgeschlossen aber von der Wählbarkeit zum Senat ist der- 
jenige, welcher mit einem Mitgliede des Senats in auf= oder ab- 
steigender Linie oder als Bruder, Oheim oder Neffe verwandt, oder 
als Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwiegersohn, Frauen- 
bruder oder Schwestermann verschwägert ist.s Tritt nach der Wahl 
1 Verf. Art. 8, 32 und 31. Reichsmilitärgesetz S§ 49 u. 38. Daß die nicht 
in die Bürgerschaft wählbaren nichtrichterlichen Beamten (Verf. Art. 36) gewählt 
werden können (Verf. Art. 8), versteht sich von selbst, da dieselben ja infolge der 
Wahl ihr bisheriges Amt aufgeben müssen. 
* Verf. Art. 8, Abs. 2. Übereinstimmend damit Bremer Verfassung (8 23, 
Absatz 3). In beiden Verfassungen ist noch ausdrücklich hinzugefügt: „Es macht 
in den Fällen der Schwägerschaft keinen Unterschied, ob die sie begründende Ehe 
noch fortdauert oder nicht.“ Endlich heißt es noch in der Bremer — aber nicht 
in der Hamburger — Verfassung: „Bei diesen Verwandtschaftsgraden wird die 
halbe Geburt der vollen gleichgeachtet.“ In der Lübecker Verfassung (Art. 6, 
Abs. 2) ist bestimmt: „Ausgeschlossen von der Wahl ist derjenige, dessen Vater, 
Sohn, Vollbruder, Halbbruder, Stiefvater, Stiefsohn, Schwiegervater, Schwieger- 
sohn oder offener Handelsgesellschafter bereits Mitglied des Senats ist." 
Der in Hamburg bis zur Einführung der Verfassung von 1860 in Kraft 
gebliebene Wahlrezeß von 1663 bestimmte (Art. 12 und 13): „Vater und 
Sohn, ingleichen zween Brüder können nicht zugleich im Rahte seyn und ge- 
kohren werden, wie denn auch Schwieger-Vater und Schwieger.- Sohn im Rahte 
inskunfftige nicht erwehlet werden können. — Zweier Schwester Männer, oder 
ein Bruder und ein Schwester-Mann, können zwar zu Rahte zugelassen werden, 
jedoch deren keiner mehr.“ — „Diejenigen, so einander im andern Grad verwandt. 
sollen zwar von der Wahl nicht ausgeschlossen werden; alleine wann Jemandt 
allbereit fünff Persohnen im Rahte sitzen hat, welche ihm inklusive in dem dritten 
oder nähern Grad der Bludtfreund= und Schwiegerschafft verwandt, soll derselbe 
nicht dazugelassen werden.“ Abgesehen von der letzten Bestimmung waren also 
nach der alten hamburgischen Verfassung, wie noch jetzt in Lübeck, Onkel und 
Neffe nicht ausgeschlossen. Der dies abändernde Passus ist wörtlich dem Art. 95 
der Konstituantenverfassung und dieser wieder ersichtlich der radikalen Bremer
	        
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