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eines Senators eine der in der Verfassung als Ausschließungsgrund
genannten Verschwägerungen zwischen ihm und einem Kollegen ein, so
können die beiden nunmehr verschwägerten Senatoren ungehindert ihr
Amt weiterführen:
3. Früheres Wahlverfahren.
8 18.
Bis zur Einführung der neuen Verfassung stand dem Hamburger
Rate das Recht der Selbstergänzung zu.“ Doch war in späterer Zeit
— nach dem Wahlrezeß von 1663 und dem Hauptrezeß von 1712 —
auch dem Zufall eine nicht unwichtige Rolle dabei eingeräumt.“ Es
wurden nämlich durch das Los vier sogenannte Vorschlagsherren
gewählt, deren jeder so lange Kandidaten in Vorschlag zu bringen
hatte, bis einer derselben vom Senate acceptiert war, und es wurde
ferner aus dem so gebildeten Aufsatz von vier Personen die eigentliche
Wahl durch das Los vollzogen. Durch diese Mitwirkung des Loses
sollte ersichtlich das Selbstergänzungsrecht des Rates eingeschränkt und
einer willkürlichen Ausübung desselben vorgebeugt werden.“ Es handelte
Verfassung vom 21. März 1849 G 41, Abs. 2) entlehnt. In dem 1871 von der
Senats- und Bürgerschaftskommission für die Verfassungsrevision erstatteten Berichte
war vorgeschlagen, die Ausschließung von Onkel und Neffe zu beseitigen. (Über
die in alter Zeit zulässigen und häufig vorkommenden „Schwägerschaften im
Rat“ vgl. bezüglich Bremens v. Bippen, Aus Bremens Vorzeit, 1885,
S. 186 ff.)
1 Hamb. Gesetz über die Wahl und Organisation des Senates von 1860,
§ 6. Übereinstimmend Bremer Verfassung, § 23, Abs. 6ö. In Lübeck da-
gegen bestimmt der § 2 des Gesetzes betr. das Austreten aus dem Senat: „Ein
Mitglied des Senats, welches die Mutter oder die Tochter eines anderen Mit-
gliedes ehelicht, oder als offener Handelsgesellschafter in das Geschäft eines anderen
Senatsmitgliedes eintritt, ist zum Austreten aus dem Senat verpflichtet.“ Eine
anderweitige nachträgliche Verschwägerung (Heirat mit der Schwester eines
Kollegen) ist auch in Lübeck irrelevant.
* Dies Recht hatte er schon nach dem ältesten Stadtrecht von 1270. Vgl.
Westphalen, a. a. O., Bd. 1, S. 38.
: Vgl. Westphalen, a. a. O., S 40 ff., Lappenberg, a. a. O., und Buek,
Handbuch der Hamb. Verfassung und Verwaltung, 1828, S. 27 ff.
Demselben Zwecke diente auch ein von den Vorschlagsherren zu leistender
Eid, welcher dahin ging, daß sie die von ihnen vorzuschlagende Person „für eine