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6. Amtsdauer der Senatsmitglieder.
8 23.
Von größter Wichtigkeit für die staatsrechtliche Stellung und Be-
deutung des Senats ist, daß seine Mitglieder auf Lebenszeit gewählt
werden. Der oben (8 21) erörterten Verpflichtung zur Übernahme
des Senatorenamts ist jedoch in der neuen Verfassung nicht eine solche
zur lebenslänglichen Fortführung des Amtes hinzugefügt. Vielmehr
ist hier einschränkend bestimmt, daß die Senatsmitglieder nach sechs-
jähriger Amtsdauer, sowie nach vollendetem 70. Lebensjahre berech-
tigt sind, aus dem Senate auszutreten.?
Eine Pension erhält der freiwillig abtretende Senator — sofern
nicht Senat und Bürgerschaft im einzelnen Falle etwas anderes be-
schließen — nur, wenn er das 70. Lebensjahr überschritten, oder wenn
er das 60. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre dem Senate
angehört hat. Im ersteren Falle empfängt er zwei Drittel, im letzteren
die Hälfte seines Senatshonorars.
Neben dem freiwilligen giebt es auch einen obligatorischen
Austritt aus dem Senat. Die näheren Bestimmungen über diesen
sind in dem Gesetz über die Wahl und Organisation des Senats vom
1 Dieser entschieden aristokratische Zug ist, wenn auch nicht ohne Kämpfe,
aus der alten in die neue Verfassung übergegangen. Der Entwurf der Kon-
stituantenverfassung bestimmte (Art. 97): „Die Mitglieder des Rats bekleiden
ihr Amt 6 Jahre; alle 2 Jahre treten drei derselben aus. Die Austretenden
sind wieder wählbar.“ — Auch in Lübeck und Bremen hat man an der
Lebenslänglichkeit des Senats festgehalten.
Verf. Art. 10, Abs. 2 und 4. Im Art. 10, Abs. 2 würde es statt „seine
Entlassung zu verlangen", richtiger lauten: „sein Amt niederzulegen“ oder „aus
dem Senate auszutreten“; denn, von wem und in welcher Form eine Entlassung
zu erfolgen hätte, ist in der Verfassung nicht gesagt. Thatsächlich ist denn auch
von einer Entlassung nie die Rede gewesen. Auch ist in dem analogen Falle
des Art. 10, Abs. 4 der Ausdruck „aus dem Senate austreten“ gebraucht. — In
einem Falle (1879) ist durch besonderen Beschluß von Senat und Bürgerschaft
ein Senator, der noch nicht 6 Jahre dem Senate angehört hatte und auch noch
nicht 70 Jahre alt war, aus seinem Amte entlassen. (Hier konnte in der That
von einer „Entlassung“ die Rede sein. Ob dieselbe mit dem Wortlaut der Ver-
fassung vereinbar, mag zweifelhaft erscheinen.)
Verf. Art. 10, Abs. 4 und 3.