Full text: Das Hamburgische Staatsrecht.

— 70 — 
6. Amtsdauer der Senatsmitglieder. 
8 23. 
Von größter Wichtigkeit für die staatsrechtliche Stellung und Be- 
deutung des Senats ist, daß seine Mitglieder auf Lebenszeit gewählt 
werden. Der oben (8 21) erörterten Verpflichtung zur Übernahme 
des Senatorenamts ist jedoch in der neuen Verfassung nicht eine solche 
zur lebenslänglichen Fortführung des Amtes hinzugefügt. Vielmehr 
ist hier einschränkend bestimmt, daß die Senatsmitglieder nach sechs- 
jähriger Amtsdauer, sowie nach vollendetem 70. Lebensjahre berech- 
tigt sind, aus dem Senate auszutreten.? 
Eine Pension erhält der freiwillig abtretende Senator — sofern 
nicht Senat und Bürgerschaft im einzelnen Falle etwas anderes be- 
schließen — nur, wenn er das 70. Lebensjahr überschritten, oder wenn 
er das 60. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre dem Senate 
angehört hat. Im ersteren Falle empfängt er zwei Drittel, im letzteren 
die Hälfte seines Senatshonorars. 
Neben dem freiwilligen giebt es auch einen obligatorischen 
Austritt aus dem Senat. Die näheren Bestimmungen über diesen 
sind in dem Gesetz über die Wahl und Organisation des Senats vom 
1 Dieser entschieden aristokratische Zug ist, wenn auch nicht ohne Kämpfe, 
aus der alten in die neue Verfassung übergegangen. Der Entwurf der Kon- 
stituantenverfassung bestimmte (Art. 97): „Die Mitglieder des Rats bekleiden 
ihr Amt 6 Jahre; alle 2 Jahre treten drei derselben aus. Die Austretenden 
sind wieder wählbar.“ — Auch in Lübeck und Bremen hat man an der 
Lebenslänglichkeit des Senats festgehalten. 
Verf. Art. 10, Abs. 2 und 4. Im Art. 10, Abs. 2 würde es statt „seine 
Entlassung zu verlangen", richtiger lauten: „sein Amt niederzulegen“ oder „aus 
dem Senate auszutreten“; denn, von wem und in welcher Form eine Entlassung 
zu erfolgen hätte, ist in der Verfassung nicht gesagt. Thatsächlich ist denn auch 
von einer Entlassung nie die Rede gewesen. Auch ist in dem analogen Falle 
des Art. 10, Abs. 4 der Ausdruck „aus dem Senate austreten“ gebraucht. — In 
einem Falle (1879) ist durch besonderen Beschluß von Senat und Bürgerschaft 
ein Senator, der noch nicht 6 Jahre dem Senate angehört hatte und auch noch 
nicht 70 Jahre alt war, aus seinem Amte entlassen. (Hier konnte in der That 
von einer „Entlassung“ die Rede sein. Ob dieselbe mit dem Wortlaut der Ver- 
fassung vereinbar, mag zweifelhaft erscheinen.) 
Verf. Art. 10, Abs. 4 und 3.
	        
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