Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

verkehr  im  Sinne  des  $  111  V.-Z.-G.  ist  der  Freibezirk  fiktives
Zollausland;  die  Zollfreiheit  der  Durchfuhr  durch  den  Freibezirk
  ist  bedingt  durch  Waarendeklaration  und  Ausübung  der
vorgeschriebenen  Kontrolen*‘,  es  sei  denn,  dass  nach  8  111
Abs.  8  V.-Z.-G.  örtlich  besondere  Erleichterungen  zugestanden
sind.

Nach  einer  auf  der  10.  Generalkonferenz  getroffenen  Verabredung
  der  Vereinsstaaten  ist  von  ausgangszollpflichtigen  Gütern
vor  der  Aufnahme  in  die  freie  Niederlage  der  Ausgangszoll  zu
erheben  und  von  den  unter  Zollkontrole  angekommenen  unverzollten
  Gütern  vor  ihrem  Austritt  in  die  freie  Niederlage  die
tarifmässige  Durchgangsabgabe  zu  entrichten.  Die  Bestimmung
ist  obsolet,  da  nach  $  6  V.-Z.-G.  und  dem  Tarif  weder  Durch
gangs-  noch  Ausgangsabgaben  zur  Zeit  mehr  erhoben  werden;
sie  ist  gleichwohl  von  Interesse  als  strenge  Konsequenz  der  den
freien  Niederlagen  beigelegten  Auslandsqualität®!.

Der  Waareneingang  in  den  Freibezirk  kommt  hiernach  für
das  Zollrecht  nur  unter  dem  Gesichtspunkt  des  Waarenausgangs
in  Betracht.  Die  Einlagerung  in  eine  vom  Zollgebiet  ringsumschlossene
  freie  Niederlage  ist  zollrechtlich  als  solche  so  wenig
relevant,  wie  es  ein  etwaiger  direkter  Eingang  vom  Auslande  in
einen  an  der  Zollgrenze  belegenen  Freibezirk  sein  würde.  Dies
tritt  auch  äusserlich  dadurch  in  die  Erscheinung,  dass  für  die
Durchfuhr  der  aus  dem  Auslande  zur  Aufnahme  in  ein  Freilager
eingehenden,  das  Zollgebiet  transitirenden  Güter  in  der  Regel
besondere  Erleichterungen  vorgesehen  sind.  Für  den  Bremer
Freibezirk  kommen  in  dieser  Beziehung  die  Bestimmungen  des

4  Vgl.  auch  das  Deklarationsscheinregulativ,  Centralbl.  von
1878  S.  211ff.

+!  Die  Frage,  wie  weit  die  Konsequenz  dieser  Fiktion  mit  Bezug  auf
Durchgangsverzollung  zu  ziehen  sei,  führte  auf  der  12.  General-Konferenz
zu  einer  interessanten  Differenz  zwischen  zwei  Zollvereinsstaaten  (Verhandl.
der  12.  Gen.-Konf.  $  23  des  Hauptprotokolles  S.  63ff.).