32 Legitimation des Gemeinschuldners zur Prozeßführung.
Nullität behaftet sey, die Sache zur Vorlage an
das k. Ministerium der Justiz, und es ergieng
von da die höchste Entschließung vom 26. Dez.
1840, Nr. 1871 (im AGakte Nr. H. 1027 23/10)
dahin: „es werde zu den von dem Funktionär N.
„bei dem k. Landgerichte X. unter Respizienz des
„(k. Landrichters N. N. gepflogenen Vernehmungen
„auf den Grund der allerhöchsten Verordnung
„vom 29. Sept. 1812, Nr. 5 die Genehmigung
„nachträglich um so mehr ertheilt, als in einem
„gleichen Falle in einer am 28. Okt. #319 an
„das k. Appellationsgericht für den Oberdonau=„kreis
erlassenen Entschließung bereits bestimmt aus-„gesprochen
worden sey, daß die Unterlassung der
„Einholung der in der allerhöchsten Verordnung
„vom 29. Sept. 1812 vorgeschriebenen Bewilligung
„zur Vornahme strafrechtlicher Verhandlungen die
„Nichtigkeit derselben nicht zur Folge habe, wenn
„solche unter dem Vorsitze des Amtsvorstandes
„statt gefunden haben, und diese Erholung der
„Bewilligung nicht unter dem Rechtsnachtheile der
„Nichtigkeit der ohne dieselbe vorgenommenen Hand-„lungen
vorgeschrieben sey.“
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Legitimation des Gemeinschuldners zur Prozeßführung.
Wenn die Gläubiger eines verklagten Gemeinschuldners
zur Wahrung ihrer Interessen bei dem
Rechtsstreite peremtorisch geladen, auf diese Ladung
keine Erklärung abgegeben haben, so ist der Gemeinschuldner
zur Führung des Prozesses für gehörig
legitimirt zu achten 1).
1) O##. v. 15. Jan, 1841 (OAGAlt. 163 321 233066.)
4.
Von Unsiegelmäßigen selbsterhibirte Schriften.
Hat eine nicht siegelmäßige Person Schriften
selbst exhibirt, so ist dies zwar gesetzwidrig, aber
nicht ungiltis geschehen ½.
1) OA## E. v. 15. Jan. 1841 (Nr. 133 9z1 23/56.)