Contents : Blätter für Rechtsanwendung. VII. Band (7)

32  Legitimation  des  Gemeinschuldners  zur  Prozeßführung.

Nullität  behaftet  sey,  die  Sache  zur  Vorlage  an
das  k.  Ministerium  der  Justiz,  und  es  ergieng
von  da  die  höchste  Entschließung  vom  26.  Dez.
1840,  Nr.  1871  (im  AGakte  Nr.  H.  1027  23/10)
dahin:  „es  werde  zu  den  von  dem  Funktionär  N.
„bei  dem  k.  Landgerichte  X.  unter  Respizienz  des
„(k.  Landrichters  N.  N.  gepflogenen  Vernehmungen
„auf  den  Grund  der  allerhöchsten  Verordnung
„vom  29.  Sept.  1812,  Nr.  5  die  Genehmigung
„nachträglich  um  so  mehr  ertheilt,  als  in  einem
„gleichen  Falle  in  einer  am  28.  Okt.  #319  an
„das  k.  Appellationsgericht  für  den  Oberdonau=„kreis
  erlassenen  Entschließung  bereits  bestimmt  aus-„gesprochen
  worden  sey,  daß  die  Unterlassung  der
„Einholung  der  in  der  allerhöchsten  Verordnung
„vom  29.  Sept.  1812  vorgeschriebenen  Bewilligung
„zur  Vornahme  strafrechtlicher  Verhandlungen  die
„Nichtigkeit  derselben  nicht  zur  Folge  habe,  wenn
„solche  unter  dem  Vorsitze  des  Amtsvorstandes
„statt  gefunden  haben,  und  diese  Erholung  der
„Bewilligung  nicht  unter  dem  Rechtsnachtheile  der
„Nichtigkeit  der  ohne  dieselbe  vorgenommenen  Hand-„lungen
  vorgeschrieben  sey.“
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Legitimation  des  Gemeinschuldners  zur  Prozeßführung.
Wenn  die  Gläubiger  eines  verklagten  Gemeinschuldners
  zur  Wahrung  ihrer  Interessen  bei  dem
Rechtsstreite  peremtorisch  geladen,  auf  diese  Ladung
keine  Erklärung  abgegeben  haben,  so  ist  der  Gemeinschuldner
  zur  Führung  des  Prozesses  für  gehörig
  legitimirt  zu  achten  1).
1)  O##.  v.  15.  Jan,  1841  (OAGAlt.  163  321  233066.)

4.
Von  Unsiegelmäßigen  selbsterhibirte  Schriften.

Hat  eine  nicht  siegelmäßige  Person  Schriften
selbst  exhibirt,  so  ist  dies  zwar  gesetzwidrig,  aber
nicht  ungiltis  geschehen  ½.

1)  OA##  E.  v.  15.  Jan.  1841  (Nr.  133  9z1  23/56.)