Metadata : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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Unterordnung  stehen,  bilden  jedesmal  einen  politischen
Gresammtorganismus;  ein  solcher  ist  England,  Frankreich,
Oesterreich,  Deutschland,  die  Schweiz,  die  vereinigten
Staaten  von  Nordamerika.  Diesen  politischen  Gesammtorganismen
  liegt  die  Erfüllung  einer  Reihe  von  Aufgaben
ob,  deren  Gesammtheit  man  in  der  Regel  als  Staatszweck
zu  bezeichnen  pflegt.  Wie  weit  dabei  die  Betheiligung
der  einzelnen  politischen  Gremeinwesen  reicht  und  in  welchem
  Verhältniss  der  Ueber-  und  Unterordnung  sie  sich
befinden,  kann  nur  eine  concrete  Untersuchung  der
einzelnen  politischen  Organisation  ergeben.
Erst  auf  Grund  einer  derartigen  concreten  Untersuchung
lässt  sich  die  Frage  beantworten,  welchen  der  betreffenden
Gemeinwesen  der  Charakter  der  Souveränetät  zugeschrieben
  werden  kann  und  welcher  Begriff  mit  dem  Worte
Staat  verbunden  ist.

Das  Wort  „Staat“  kommt  nun  allerdings  auch  noch
in  einer  anderen  Bedeutung  vor.  Indem  man  nämlich
den  „Staat‘“  als  den  eigentlichen  Typus  der  politischen
Gemeinwesen  ansah,  gelangte  man  dazu,  das  Wort  Staat
häufig  da  zu  gebrauchen,  wo  man  eigentlich  den  gesammten
  politischen  Organismus  im  Auge  hatte,  so  z.  B.  in
den  Redensarten:  Verhältniss  des  Staates  zur  Volkswirthschaft,
  zur  Kirche,  indenWorten:  Staatswissenschaft,  Staatsrecht
  etc.  Wenn  man  von  dem  Verhältniss  des  Staates  zur
Volkswirthschaft  spricht,  so  denkt  man  dabei  selbstverständlich
  nicht  bloss  an  die  Thätigkeit  der  im  engeren  Sinne  so
genannten  Staaten,  sondern  auch  an  die  der  Staatenverbindungen,
  der  ‚Provinzen  und  Gemeinden.  Die  Staatswissenschaft
  und  das  Staatsrecht  beschäftigen  sich,  wie
Niemand  bestreiten  wird,  nicht  bloss  mit  den  Staaten
im  engeren  Sinne,  sondern  mit  allen  politischen  Ge-