Full text : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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keit  stirbt  nicht,  es  sei  denn  mit  dem  Staate,  der  sich  in  ihm  ver—
körpert.

Mit  der  staatsrechtlichen  Auffassung  der  Thronfolge  erledigen
sich  auch  die  Streitfragen,  die  bis  in  die  neueste  Zeit  die  staats—
rechtlichen  Handbücher  erfüllten.

Hierher  gehört  die  Frage  der  Haftung  des  Regierungsnachfolgers
  für  die  Handlungen  des  Regierungsvorgängers.  Solange
man  Land  und  Leute  als  ererbtes  Familiengut  betrachtete,  das
landesherrliche  Haus  als  Obereigentümer,  den  jeweiligen  Landesherren
  als  Untereigentümer  und  Nießbraucher,  durfte  der  Landesherr
  am  Staate  als  dem  Familiengute  ohne  Zustimmung  der
Agnaten  keine  wesentlichen  Veränderungen  vornehmen,  oder  der
Regierungsnachfolger  war  nicht  daran  gebunden.  Von  diesem
Standpunkte  aus  beging  1837  König  Ernst  August  von  Hannover
seinen  berüchtigten  Verfassungsbruch,  indem  er  die  von  seinem
Vorgänger  erlassene  Verfassungsurkunde  außer  Kraft  setzte.  Für
die  Gegenwart  ist  die  Frage  erledigt.  Regierungsvorgänger  und
Regierungsnachfolger  bilden  eine  und  dieselbe  staatsrechtliche  Persönlichkeit
  des  Monarchen.  Der  Nachfolger  ist  also  an  die  Handlungen
  seines  Vorgängers  genau  ebenso  gebunden,  als  wenn  es
seine  eigenen  wären,  und  kann  sie  nur  unter  denselben  Voraussetzungen
  und  in  denselben  Formen  außer  Kraft  setzen  wie  seine
eigenen.

Eine  zweite  Frage  ist  die  der  Sonderung  der  Staatsvberlassenschaft
  von  der  Privatverlassenschaft.  Auch  sie  ist  nur
möglich  bei  Auffassung  der  Thronfolge  als  eines  Erbrechts.  Das
gemeine  Recht  wandte  hier  die  Grundsätze  des  lombardischen  Lehnrechts
  über  die  Trennung  des  Lehns  vom  Allode  an.  Bei  der
staatsrechtlichen  Auffassung  der  Thronfolge  gibt  es  keine  Staatsverlassenschaft,
  sondern  nur  einen  UÜbergang  der  monarchischen
Staatspersönlichkeit  von  einem  Menschen  auf  den  andern.  Es
kann  tatsächlich  im  einzelnen  Falle  zweifelhaft  sein,  ob  eine  Sache
dem  Staate  gehört  oder  dem  Könige  als  Privatmann.  Das  ist
aber  während  seines  Lebens  ebensowohl  möglich  wie  im  Falle
der  Thronfolge.  Eine  Sonderung  von  zwei  verschiedenen  Verlassenschaften
  findet  nicht  statt.