Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Wegegeld  —  Wehrpflicht  427

Wegegeld.  Auf  nicht  staatlichen  öffentlichen  Wegen  kann  W.
nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Innern  erhoben  werden.
Die  diesfallsigen  Erörterungen  und  Verhandlungen  gehören  vor  die
Amtsh.  (RStO.  8  28,  RLGO.  8  19).  Gegen  die  zweitinstanzliche  Entscheidung
  ist  die  Anfechtungsklage  nachgelassen  (Apelt  S.  110  zu  8  21
des  Ges.  vom  19.  Juli  1900).  Auf  den  die  unmittelbare  Verbindung
mit  den  Nachbarstaaten  bildenden  Gemeindewegen  soll  die  Erhebung
von  W.  nur  bis  zur  Höhe  der  Herstellungs=  und  Unterhaltungskosten
zulässig  sein  (RVertrag  vom  8.  Juli  1867  S.  81  Art.  22)7.  Von  den
Wagen  eines  Leichenkonduktes  soll  das  W.  nicht  beim  Passieren  der
Hebestelle,  sondern  vor  oder  nach  der  Beisetzung  erhoben  werden  (MUV0.
vom  15.  Sept.  1898,  Fischer  XVIII  66).  Die  Heranziehung  zu  Wegebaubeiträgen
  wegen  besonderer  Abnutzung  des  Wegs  (s.  Straßenbau
  B  II  4)  setzt  voraus,  daß  kein  W.  erhoben  wird  (Ges.  vom  12.  Jan.
1870  S.  5  §  17).  Die  staatlichen  Zoll=  und  Steuerbehörden  sind  bei
Abnahme  und  Prüfung  der  Wege=  und  Brüchengelderrechnungen  nicht
mehr  beteiligt  (MVO.  vom  11.  Okt.  1890,  Fischer  XII  75,  SW.
S.  231).

Wegegräben,  Wegepolizei,  Wegeprofil,  Wegerichtung,  Wegeverbreiterung,
  Wegeverlegung,  Wegewärter  f(..  Straßengräben,
Straßenpolizei,  Straßenprofil,  Straßenrichtung,  Straßenbreite,  Straßenverlegung,
  Straßenwärter.

Wegweiser  sind  von  den  Wegebaupflichtigen  herzustellen  (Mandat
vom  28.  April  1781  §  20,  VO.  vom  29.  Jan.  1820  S.  7,  Ges.  vom
12.  Jan.  1870  S.  5  §  2).

Wehre  (.  Stauanlagen.

Wehrordnung  s.  Wehrpflicht.

Wehrpflicht.  Jeder  Deutsche  ist  wehrpflichtig  (RVerf.  Art.  57).
Die  Heeresverfassung  (s.  d.)  ordnet  Art.  57—68  der  MVerf.  Jeder
wehrfähige  Deutsche  gehört  7  Jahre  lang,  in  der  Regel  vom  21.  bis
27.  Jahre,  dem  stehenden  Heere  an,  und  zwar  die  ersten  2  Jahre  bei
der  Fahne,  die  letzten  5  Jahre  in  der  Beserve,  die  folgenden  5  Jahre
der  Landwehr  1.  Aufgebots,  sodann  bis  zum  31.  Mlärz  des  39.  Lebensjahrs
  der  Landwehr  2.  Aufgebots.  Mannschaften  der  Kavallerie  und
reitenden  Feldartillerie  dienen  bei  der  Fahne  wie  in  der  Landwehr
1.  Aufgebots  3  Jahre.  Alle  Wehrpflichtigen  vom  17.—45.  Jahre,  die
dem  Heere  nicht  angehörten,  bilden  den  Landsturm,  der  in  2  Aufgebote
eingeteilt  ist.  Das  Aähere  über  die  W.  und  die  Organisation  des
Heeres  enthalten  die  RGes.  vom  9.  Vov.  1867  S.  131,  2.  Alai  1874
S.  45  (Militärges.),  15.  Febr.  1875  S.  65,  6.  Mai  1880  S.  103,
31.  März  1885  S.  81,  11.  Febr.  1888  S.  11.  27.  Jan.  1890  S.  7,
8.  Febr.  1890  S.  23,  26.  Mai  1893  S.  185,  3.  Aug.  1893  S.  233,
28.  Juni  1896  S.  179  und  die  Ges.  über  die  W.  in  den  Schutzgebieten
  (s.  Kolonien).  Die  Ges.  vom  3.  Aug.  1893  und  28.  Juni  1896
sind  in  bezug  auf  die  Friedenspräsenz  abgeändert  durch  RGes.  vom